21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss04.12.2009

Bundesfinanzhof legt EuGH Fragen zur Abgrenzung von Restau­ra­ti­o­ns­leis­tungen (Dienst­leis­tungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln vorGenauere Definition für Restau­ra­ti­o­ns­leistung und Lieferung muss für Abgrenzung geklärt werden

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Abgrenzung von Restau­ra­ti­o­ns­leis­tungen (Dienst­leis­tungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln vorgelegt.

Zur Diskussion stand, dass eine Lieferung dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz von 7 % unterliegen würde, nicht hingegen – anders als in anderen Mitgliedstaaten – eine Restau­ra­ti­o­ns­leistung, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Ob die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen oder ermäßigt zu besteuern sind, hängt deshalb von der Beurteilung als Lieferung oder Dienstleistung ab.

Sachverhalt

In den beiden Verfahren ging es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit zum Teil überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Das Verfahren V R 3/07 betrifft die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehr­vor­rich­tungen vorgehalten waren. Im Verfahren XI R 6/08 sind Leistungen eines Party-Service-Unternehmens zu beurteilen.

Handelt es sich bei Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr um Lieferung?

Die erweiterte Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes in Anhang H zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 77/388/EWG nicht nur – wie bisher – für die Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern zusätzlich auch für "Restaurant- und Verpfle­gungs­dienst­leis­tungen", lässt aus gemein­schafts­recht­licher Sicht als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr um eine Lieferung handelt. Sollte dies zu bejahen sein, muss die Frage beantwortet werden, ob unter den Begriff Nahrungsmittel i.S. von Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen oder auch Speisen oder Mahlzeiten, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.

Ist Zubereitung von Speisen oder Mahlzeiten als wesentliches Dienst­leis­tungs­element zu berücksichtigen?

Hinsichtlich der Abgrenzung von Restau­ra­ti­o­ns­leistung (Dienstleistung) und Lieferung ist zu klären, ob die Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als ein wesentliches Dienst­leis­tungs­element zu berücksichtigen ist, das zusammen mit einer oder mehreren zusätzlichen Dienst­leis­tungen der einheitlichen Leistung das Gepräge einer Dienstleistung verleiht.

Quelle: ra-online, BFH

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