21.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil15.06.2015

Erteilung von Engli­sch­un­terricht einer Privatlehrerin für Grund- und Vorschulkinder ist steuerfreiUmsätze von Privatlehrerin müssen nicht versteuert werden

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgerichts hat entschieden, dass die Erteilung von Engli­sch­un­terricht an Vorschul- und Grund­schul­kinder durch eine Privatlehrerin nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt seit 2003 als Franchi­se­nehmerin ein Lernstudio, in dem sie Kindern im Alter von vier bis zwölf Jahren Kenntnisse der englischen Sprache vermittelt. Hierzu erteilte sie in den Streitjahren 2008 bis 2012 Gruppen­un­terricht in verschiedenen Kinder­ta­gess­tätten und an einer Grundschule sowie Nachhil­fe­un­terricht. Die Teilnahme an den Englischkursen war freiwillig; das Entgelt wurde im Wesentlichen von den Eltern der Kinder entrichtet. Mit der Klage begehrte die Klägerin die vom Finanzamt abgelehnte Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer unter Berufung auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL.

Finanzgericht gibt Klage statt und bejaht Anspruch auf Steuerbefreiung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab der Klage statt, da der von der Klägerin erteilte Engli­sch­un­terricht auf die Vermittlung von Grund­kennt­nissen der englischen Sprache ausgerichtet war und als "klassisches" Schulfach zum Schulunterricht i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL gehört. Die Klägerin war auch als Privatlehrerin anzusehen, da sie als Franchi­se­nehmerin die Inhalte ihres Unterrichts anhand des von ihr selbst entwickelten Lehrplans selbständig und eigen­ver­ant­wortlich festgelegt hat. Sie verfügte aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer vorherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit und einer Fortbildung über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache. Die für die Tätigkeit als Privatlehrerin erforderliche Mindest­qua­li­fi­kation im pädagogischen Bereich ergab sich mangels entsprechender Ausbildung aus der langjährigen Unter­richt­s­tä­tigkeit der Klägerin und ihrer Mitwirkung bei der Erstellung der Schulein­gangs­profile der von ihr unterrichteten Vorschulkinder.

Revision nicht zugelassen

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechts­grundsätze zur Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL durch die höchst­rich­terliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundes­ge­richtshofs geklärt und von der Finanz­ver­waltung durch Veröf­fent­lichung der einschlägigen Urteile des Bundes­fi­nanzhofs im Bundessteu­erblatt übernommen worden sind.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht/ra-online

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