18.10.2024
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil09.07.2009

Die musikalische Früherziehung von Kleinkindern in Musikschulen unterliegt nicht der Umsatz­steu­er­pflichtMusikalische Früherziehung dient der Ausbildung

Das Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt hat der Klage einer Musikschule gegen das Land Hessen, vertreten durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis stattgeben und festgestellt, dass bereits die musikalische Früherziehung von Säuglingen und Kleinkindern unter drei Jahren der Ausbildung dient und die Musikschule insoweit von der Umsatz­steu­er­pflicht befreit ist.

Das Staatliche Schulamt hatte der privaten Musikschule zunächst für ihr Gesamtprogramm eine Bescheinung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatz­steu­er­gesetz (UStG) ausgestellt. Nach dieser Vorschrift sind unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allge­mein­bil­dender oder berufsbildender Einrichtungen umsatz­steu­erfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Finanzamt bat um Überprüfung

Nachdem das Finanzamt Groß-Gerau das Staatliche Schulamt um Überprüfung und Änderung der Bescheinigung im Hinblick auf die Programmpunkte "Musikgarten für Babys" und "Musikgarten für Kleinkinder" gebeten hatte, hob das Staatliche Schulamt seine Bescheinigung, soweit sie sich auf Kleinkinder unter drei Jahren bezog, auf. Die Musikschule hatte gegen die Änderung der Bescheinigung Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Darmstadt erhoben.

Richter geben Musikschule Recht

Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, das beklagte Land habe die Bescheinigung zu Unrecht geändert. Die anzuwendende Norm des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG beruhe auf einer Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschafts­ge­mein­schaft zur Harmonisierung der Rechts­vor­schriften der Mitglieds­s­taaten über die Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 (Richtlinie 77/388/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschul­un­terricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienst­leis­tungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung von der Steuer.

Musikschule von Umsatz­steu­er­pflicht befreit

Da die Musikschule grundsätzlich zu den hiervon erfassten Einrichtungen zähle und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung und Qualifikation besitzen, könne die Kammer keine sachlichen Kriterien dafür finden, warum die musikalische Früherziehung älterer Kinder eher für die Berufs- oder Prüfungs­vor­be­reitung geeignet sein sollte als die von der Klägerin angebotenen "Musikgärten" für jüngere Kinder. Die von der Musikschule der Klägerin angebotenen "Musikgärten" ermöglichten, förderten und erleichterten die spätere Ausbildung. Die musikalische Früherziehung von Kindern unter drei Jahren sei insbesondere geboten, weil die frühe Förderung in diesem Bereich zu einem höheren Quali­fi­ka­ti­o­nsstand führe, als wenn die Förderung erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetze.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 07.08.2009

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