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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil09.07.2009
Die musikalische Früherziehung von Kleinkindern in Musikschulen unterliegt nicht der UmsatzsteuerpflichtMusikalische Früherziehung dient der Ausbildung
Das Verwaltungsgerichts Darmstadt hat der Klage einer Musikschule gegen das Land Hessen, vertreten durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis stattgeben und festgestellt, dass bereits die musikalische Früherziehung von Säuglingen und Kleinkindern unter drei Jahren der Ausbildung dient und die Musikschule insoweit von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist.
Das Staatliche Schulamt hatte der privaten Musikschule zunächst für ihr Gesamtprogramm eine Bescheinung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgestellt. Nach dieser Vorschrift sind unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Finanzamt bat um Überprüfung
Nachdem das Finanzamt Groß-Gerau das Staatliche Schulamt um Überprüfung und Änderung der Bescheinigung im Hinblick auf die Programmpunkte "Musikgarten für Babys" und "Musikgarten für Kleinkinder" gebeten hatte, hob das Staatliche Schulamt seine Bescheinigung, soweit sie sich auf Kleinkinder unter drei Jahren bezog, auf. Die Musikschule hatte gegen die Änderung der Bescheinigung Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben.
Richter geben Musikschule Recht
Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, das beklagte Land habe die Bescheinigung zu Unrecht geändert. Die anzuwendende Norm des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG beruhe auf einer Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 (Richtlinie 77/388/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung von der Steuer.
Musikschule von Umsatzsteuerpflicht befreit
Da die Musikschule grundsätzlich zu den hiervon erfassten Einrichtungen zähle und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung und Qualifikation besitzen, könne die Kammer keine sachlichen Kriterien dafür finden, warum die musikalische Früherziehung älterer Kinder eher für die Berufs- oder Prüfungsvorbereitung geeignet sein sollte als die von der Klägerin angebotenen "Musikgärten" für jüngere Kinder. Die von der Musikschule der Klägerin angebotenen "Musikgärten" ermöglichten, förderten und erleichterten die spätere Ausbildung. Die musikalische Früherziehung von Kindern unter drei Jahren sei insbesondere geboten, weil die frühe Förderung in diesem Bereich zu einem höheren Qualifikationsstand führe, als wenn die Förderung erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetze.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 07.08.2009
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