18.10.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil06.02.2012

Auch zweite tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte ist mit Entfer­nungs­pau­schale abgegoltenEntfer­nungs­pau­schale kann gemäß § 9 Einkom­men­steu­er­gesetz nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt werden

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfer­nungs­pau­schale, die schon für die erste Fahrt gilt, ansetzen. Ein weiterer Werbungs­kos­te­nabzug ist für die zweite Fahrt nicht möglich. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Musiker, der in den Streitjahren sehr häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater fuhr, da er nach dem Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an diesen Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an.

Finanzgericht verneint verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt zu Recht die Entfer­nungs­pau­schale nur einmal pro Tag berücksichtigt habe. Zwar liege eine Ungleich­be­handlung des Klägers zu anderen Arbeitnehmern vor, die trotz geringer Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfer­nungs­pau­schale erhalten. Auch sei das so genannte objektive Nettoprinzip durchbrochen, weil der Kläger zweimal am Tag anfallende Aufwendungen nicht doppelt ansetzen könne. Darin liege jedoch keine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handele.

Gesetzgeber bewegt sich mit Regelung in dem ihm zustehenden Typisie­rungs­spielraum

Zudem bewege sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuer­ver­fahrens mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 9 Einkom­men­steu­er­gesetz, nach der die Entfer­nungs­pau­schale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, innerhalb des ihm zustehenden Typisie­rungs­spielraums.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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