Dokument-Nr. 13007
Permalink https://urteile.news/
- NJW 2012, 1390Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1390
- NJW 2012, 1392Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1392
- Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger ArbeitsstätteBundesfinanzhof, Urteil06.10.2011, VI R 56/10
- Hessisches Finanzgericht zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zum geldwerten Vorteil bei DienstwagenbenutzungHessisches Finanzgericht, Urteil16.03.2009, 11 K 3700/05
Bundesfinanzhof Urteil18.11.2011
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Längere, "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung bei Entfernungspauschale zulässigBei Berechnung der Entfernungspauschale ist Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich
Grundsätzlich kann in der Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Dies geht aus zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hervor.
Das Finanzgericht hatte die Klage in der Sache VI R 19/11abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das Finanzgericht der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.
Bloß mögliche, jedoch nicht genutzte Straßenverbindung kann Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 hat der Bundesfinanzhof zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13007
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.