18.10.2024
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Dokument-Nr. 13007

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Urteil18.11.2011BundesfinanzhofVI R 19/11 und VI R 46/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2012, 1390Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1390
  • NJW 2012, 1392Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1392
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Bundesfinanzhof Urteil18.11.2011

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Längere, "offensichtlich verkehrs­güns­tigere" Straßen­ver­bindung bei Entfer­nungs­pau­schale zulässigBei Berechnung der Entfer­nungs­pau­schale ist Mindest­zei­t­er­sparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich

Grundsätzlich kann in der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung die Entfer­nungs­pau­schale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrs­günstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes). Dies geht aus zwei Entscheidungen des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Das Finanzgericht hatte die Klage in der Sache VI R 19/11abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrt­zeit­ver­kürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das Finanzgericht der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrs­günstiger erschien.

Bloß mögliche, jedoch nicht genutzte Straßen­ver­bindung kann Berechnung der Entfer­nungs­pau­schale nicht zugrunde gelegt werden

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine Mindest­zei­t­er­sparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßen­ver­bindung kann auch dann "offensichtlich verkehrs­günstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 hat der Bundesfinanzhof zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßen­ver­bindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuer­pflichtigen nicht benutzte Straßen­ver­bindung kann der Berechnung der Entfer­nungs­pau­schale nicht zugrunde gelegt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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