18.10.2024
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Dokument-Nr. 7497

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Urteil18.12.2008BundesfinanzhofVI R 39/07
Vorinstanz:
  • Sächsisches Finanzgericht, Urteil20.06.2007, 2 K 185/06
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil18.12.2008

Fahrten zu ständig wechselnden Tätig­keits­s­tätten ohne Anwendung einer Mindes­t­ent­fernung (sog. 30 km-Grenze) in voller Höhe als Werbungskosten absetzbarBisherige Rechtsprechung ist überholt

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätig­keits­s­tätten unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten km) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Ansatz einer Entfer­nungs­pau­schale, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen ist, scheidet daher aus.

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) bei Fahrten des Klägers zu wechselnden Tätig­keits­s­tätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur die Entfernungspauschale i.H.v. ,30 € je Entfer­nungs­ki­lometer berücksichtigt. Hierbei berief sich das FA auf ältere Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes, wonach die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) zur Entfer­nungs­pau­schale auch auf Fahrten zu ständig wechselnden Tätig­keits­s­tätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) anzuwenden war.

Richter: Alte Rechtsprechung ist überholt

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass diese Rechtsprechung aufgrund geänderter Rechtslage überholt ist. Er verdeutlichte nochmals, dass die abzugs­be­schränkende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfer­nungs­pau­schale) nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätig­keits­s­tätten angewendet werden kann. Denn solche Einsatzstellen sind -anders als eine regelmäßige Arbeitsstätte- nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt. Der Arbeitnehmer kann sich folglich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/09 des BFH vom 25.02.2009

der Leitsatz

1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätig­keits­s­tätten ist keine Entfer­nungs­pau­schale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen.

2. Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

3. Die frühere Rechtsprechung zur Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bei Fahrten zu ständig wechselnden Tätig­keits­s­tätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) ist aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH überholt.

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