18.10.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil02.07.2024

Nieder­säch­sisches Finanzgericht hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV und der aktiven Nutzungspflicht des beStNieder­säch­sisches Finanzgericht widerspricht dem Bundesfinanzhof

Der 7. Senat des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts hat in zwei Urteilen die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuer­be­ra­ter­postfachs (beSt) für Angehörige der steuer­be­ra­tenden Berufe erneut bestätigt. Ausdrücklich hat sich das Gericht gegen Überlegungen des X. Senats des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) gewandt, wonach die der Nutzungspflicht zugrun­de­liegende Verordnung über die Steuer­be­ra­ter­plattform und die besonderen elektronischen Steuer­be­ra­ter­post­fächer (StBPPV) als Rechtsgrundlage unwirksam sein soll.

Das Kernproblem der Entscheidungen lag (erneut) in der Pflicht zur elektronischen Kommunikation, die seit dem 1. Januar 2023 für Steuerberater und andere Berufsgruppen verbindlich ist.

Klagen per Briefpost und nicht ber beSt eingereicht

Der Prozess­be­voll­mächtigte der Klägerin hatte die Klagen nicht über das beSt, sondern per Briefpost eingereicht. Auf den Hinweis des Berich­t­er­statters auf die Unzulässigkeit dieser Klageerhebung berief sich der Prozess­be­voll­mächtigte auf den Beschluss des X. Senats des BFH vom 17. April 2024 (X B 68,69/23). In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz hatte der X. Senat - ohne dass es letztlich auf diese Frage angekommen und ohne dass dies mit den anderen Senaten des BFH abgestimmt worden wäre - Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit der StBPPV geäußert. Er begründete diese Zweifel damit, dass die Ermäch­ti­gungs­grundlage für die StBPPV (nämlich § 86 f des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes - StBerG) am 1. August 2022 in Kraft getreten ist, nach § 157 e StBerG aber erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden war. Die StBPPV wurde jedoch bereits vor der Anwendbarkeit der Ermäch­ti­gungs­grundlage am 25. November 2022 erlassen und am 30. November 2022 verkündet. Die Wirksamkeit einer Rechts­ver­ordnung setze aber - so der X. Senat - voraus, dass ihre nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erforderliche formell­ge­setzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechts­ver­ordnung "in Geltung gesetzt" gewesen sei.

Nieder­säch­sisches Finanzgericht sieht bei Bundesfinanzhof ein falsches Verständnis der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts

Der 7. Senat trat dieser Argumentation entgegen und bemängelte, dass der X. Senat in seiner Entscheidung das Inkrafttreten eines Gesetzes mit dessen Anwendbarkeit verknüpft bzw. im Ergebnis gleich gesetzt habe. Die Überlegungen des BFH beruhten auf einem falschen Verständnis der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG). Das BVerfG lasse es vielmehr genügen, wenn zum Zeitpunkt der gesetz­ge­be­rischen Willensbildung (für die Rechts­ver­ordnung) die in Kraft getretene Ermäch­ti­gungs­grundlage (für diese Rechts­ver­ordnung) vorliegt. Diese Voraussetzung sei im Fall der StBPPV erfüllt gewesen, sodass diese als Rechtsgrundlage für das beSt verfas­sungsgemäß zustande gekommen und wirksam geworden sei.

Quelle: Niedersächsischen Finanzgericht, ra-online (pm/pt)

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