21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss28.04.2023

Steuerberater zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuer­berater­postfachs (beSt) verpflichtetFehlende beSt-Freischaltung nur ausnahmsweise Grund für Wieder­ein­setzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuer­berater­postfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht haben.

In einem Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de­ver­fahren ging im Januar 2023 beim BFH die Beschwer­de­be­gründung eines Steuerberaters per Telefax ein. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle, dass die Beschwer­de­be­gründung seit dem 01.01.2023 als elektronisches Dokument übermittelt werden muss, legte der Steuerberater im Februar 2023 die Begründung (durch einen unter­be­voll­mäch­tigten Rechtsanwalt) in elektronischer Form vor und beantragte gleichzeitig Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO).

Steuerberater beruft auf ausstehende Einrichtung seines beSt

Er habe die Beschwer­de­be­gründung nicht elektronisch übermitteln können, weil die Einrichtung seines beSt durch die zuständige Steuer­be­ra­ter­kammer noch nicht erfolgt sei. Beigefügt war ein Schreiben der Steuer­be­ra­ter­kammer vom September 2022. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass für Steuerberater, die aktiv in die finanz­ge­richtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit besteht, sich für eine Priorisierung („fast lane“) anzumelden. Vortrag dazu, weshalb die Anmeldung für die "fast lane" nicht erfolgt ist, enthielt der Wieder­ein­set­zungs­antrag nicht.

BFH lehnt Wieder­ein­setzung mangels Vortrags zu „fast lane“ ab

Der BFH verwarf die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde als unzulässig, weil die Beschwer­de­be­gründung verspätet in elektronischer Form übermittelt worden sei. Die beantragte Wieder­ein­setzung lehnte der BFH ab, weil die Tatsachen, die eine Wieder­ein­setzung rechtfertigen könnten, nicht vollständig dargelegt worden seien. Es fehle insbesondere der Vortrag, weshalb von der (aufgrund des Hinweises bekannten) „fast lane“ kein Gebrauch gemacht worden ist.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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