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Finanzgericht Hamburg Urteil19.09.2024

Keine wirksame Klagerhebung per E-Mail oder Post seit 2023 durch Steuerberater möglich

Die Steuer­be­ra­ter­plattform- und -postfach­ver­ordnung (StBPPV) ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit der Ermäch­ti­gungs­grundlage erlassen wurde.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die per E-Mail, Post und schließlich per besonderem elektronischen Steuer­be­ra­ter­postfach (beSt) erhobene Klage zulässig gewesen ist. Die Kläger hatten, vertreten durch ihren Steuerberater, zunächst im November 2023 Klage per E-Mail vor dem Finanzgericht erhoben. Kurz darauf ging die Klage, wiederum vertreten durch den Steuerberater, per Post bei Gericht ein. Schließlich ging einige Tage später die Klage über das beSt bei Gericht ein. Aufgrund eines Hinweises des Gerichts hat der Prozess­be­voll­mächtigte einen Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand gestellt.

Der 6. Senat hat die Klage als unzulässig angesehen.

Die Klageinreichung per E-Mail und per Post sei nicht wirksam gewesen. Nach § 52 d Satz 1 und 2 FGO seien vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der FGO als vertre­tungs­be­rechtigte Personen eingereicht werden, für die ein sicherer Übermitt­lungsweg nach § 52 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater, zu denen der Vertreter der Kläger zählt, stehe seit dem 1. Januar 2023 ein sicherer Übermitt­lungsweg in diesem Sinne zur Verfügung. Eine Übermittlung der Klage als E-Mail oder auch per Post - wie vorliegend - genüge insoweit nicht.

Die in einem Dokument unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52 d FGO enthaltenen Prozess­hand­lungen sei unwirksam und eine so erhobene Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom BFH geäußerten Überlegungen in seinem Beschluss vom 17. April 2024 (X B 68, 69/23, DStR 2024, 1127, juris). Denn die StBPPV sei wirksam geworden (ebenso das FG Niedersachsen (Urteil vom 2. Juli 2024, 7 K 186/23)). Zwar sei die StBPPV vor der Anwendbarkeit der Ermäch-tigungs­grundlage erlassen und verkündet worden, dies stelle die Wirksamkeit der StBPPV aber nicht in Frage.

Die Klage­ein­reichung per beSt im Dezember 2023 sei schließlich zu spät erfolgt.

Eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO komme schließlich ebenfalls nicht in Betracht.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

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