24.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid04.10.2018

Finanzamt hat bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten keine Berichtigungs- oder Änderungs­möglichkeitPflichtverstöße des Finanzamts bei Verarbeitung von Daten überwiegen Möglichkeiten zur Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das Finanzamt hat bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten keine Berichtigungs- oder Änderungs­möglichkeit hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezog im Streitjahr Versor­gungs­bezüge. In den beiden ihm übersandten Lohnsteu­er­be­schei­ni­gungen war ein Brutto­a­r­beitslohn von 29.221 Euro sowie von 9.740 Euro und hierin enthaltene Versor­gungs­bezüge in identischer Höhe eingetragen. Bei den vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerdaten fehlte die Angabe der Versor­gungs­bezüge in Höhe von 9.740 Euro (Brutto­a­r­beitslohn insgesamt: 38.961 Euro, Versor­gungs­bezüge 29.221Euro). In der persönlich beim Beklagten abgegebenen Steuererklärung war in Anlage N ein Brutto­a­r­beitslohn von 38.961Euro eingetragen. Die Zeile 11 "steuer­be­günstigte Versor­gungs­bezüge, in Zeile 6 enthalten" enthielt versehentlich keine Eintragung. Die Sachbe­a­r­beiterin des Beklagten überprüfte die ihr ausgehändigten Belege, hakte die einzelnen Positionen ab und gab die Belege anschließend zurück. Die ihr vom Kläger vorgelegten Lohnsteu­er­be­schei­ni­gungen überprüfte sie wegen der elektronischen Daten­über­mittlung vor der Rückgabe nicht mehr. Der in der Eingangsstelle tätige Beamte ergänzte später die fehlende Angabe der Versor­gungs­bezüge in der Anlage N aufgrund der elektronisch übermittelten Daten um den Betrag 29.221 Euro. Im Einkom­men­steu­er­be­scheid berücksichtigte der Beklagte dann einen Brutto­a­r­beitslohn von 38.961Euro, einen Freibetrag für Versor­gungs­bezüge, aber auch den Arbeit­neh­mer­pau­sch­betrag und den Alter­s­ent­las­tungs­betrag. Nachdem der Arbeitgeber die übermittelten Daten korrigiert und der Kläger den Beklagten entsprechend informiert hatte, änderte dieser den Einkom­men­steu­er­be­scheid und ließ nun den Arbeit­neh­mer­pau­sch­betrag und den Alter­s­ent­las­tungs­betrag unberück­sichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Gericht verneint Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

Das Finanzgericht Hamburg hat eine Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO ebenso verneint wie eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen. Weil das Finanzamt den Fehler aus der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung - keine Versor­gungs­bezüge - nicht mechanisch übernommen, sondern die fehlende Angabe durch eigene, allerdings unzutreffende, Sachver­halt­s­er­mittlung in Form des Abgleichs der Erklärung mit den elektronischen Daten ergänzt habe, fehle es an einer offenbaren Unrichtigkeit. Insoweit hat sich das Finanzgericht dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs vom 16. Januar 2018 angeschlossen.

Pflichtverstoß des Finanzamts überwiegt und hindert nach Treu und Glauben eine Korrektur des Bescheides

Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sah das Gericht ebenfalls nicht als erfüllt an. Zwar habe der Kläger versehentlich die Eintragung zu den Versor­gungs­bezügen in der Anlage N zur Einkom­men­steu­e­r­er­klärung unterlassen, er habe aber der Erklärung die Lohnsteu­er­be­schei­nigung mit dem zutreffenden Betrag beigefügt. Demgegenüber habe der Bearbeiter des Beklagten, der die Einkom­men­steu­e­r­er­klärung angenommen habe, die Lohnsteu­er­be­schei­nigung ungeprüft wieder aushändigt, weil das Finanzamt generell nur die elektronisch übermittelten Daten übernehme. Vor diesem Hintergrund überwiege der Pflichtverstoß des Beklagten und hindere nach Treu und Glauben eine Korrektur des Bescheides.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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