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Finanzgericht Hamburg Urteil01.09.2015

Einspruch gegen Kirchgeld-Festsetzung in "Ich-Form" bei Zusam­men­ver­an­lagung in glaubens­verschiedener Ehe unwirksam

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass bei einer Kirchgeld-Festsetzung, die an eine kirchen­an­ge­hörige Steuer­pflichtige (Ehefrau) gerichtet und mit dem Zusammen­veranlagungs-Einkommen­steuer­bescheid für die Eheleute verbunden ist, die Einspruchsfrist nicht gewahrt wird, wenn der Einspruch vom anderen Ehegatten in „Ich“-Form eingelegt wurde.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist in Hamburg Mitglied der evangelischen-lutherischen Kirche, ihr Ehemann ist Mitglied einer freireligiösen Gemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach Hessischem Kirchen­steu­er­gesetz kirchen­steu­er­be­rechtigt ist, ohne von dieser Berechtigung aber Gebrauch zu machen. Nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Eheleute errechnete das Finanzamt für die Klägerin für das Streitjahr 2012 ein Besonderes Kirchgeld. Das Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer, das nach Maßgabe der kirchen­steu­er­recht­lichen Vorschriften der Bundesländer als Besonderes Kirchgeld von jenen Kirchen­mit­gliedern erhoben wird, die sich zusammen mit ihrem Ehegatten nach dem Tarif des Ehegat­ten­splittings zur Einkommensteuer veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der keiner steuer­be­rech­tigten bzw. - nach der Neufassung des Hamburgischen Kirchen­steu­er­ge­setzes ab 2014 - steue­rer­he­benden Kirche, Religi­o­ns­ge­mein­schaft oder weltan­schau­lichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

FG: Einspruch wurde nicht rechtzeitig erhoben

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage der Klägerin als unzulässig zurück, weil sie nicht rechtzeitig Einspruch erhoben habe. Zwar war ein Einspruch auf einem Briefbogen eingelegt worden, der in der Fußzeile die Namen beider Eheleute und ihre Adresse enthielt. Nach Ansicht des Finanzgerichts sprachen die Umstände jedoch erkennbar für eine Einspruch­s­ein­legung allein durch den Ehemann: Das Schreiben war nur von ihm unterschrieben und in der Ich-Form verfasst, von der Klägerin war nur in dritter Person die Sprache. Das Finanzgericht wies darauf hin, dass die Versäumung der Einspruchsfrist – anders als im allgemeinen Verwal­tungsrecht – auch nicht dadurch geheilt worden sei, dass die Behörde den Einspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern die Einspruch­s­ent­scheidung aufgrund einer Sachprüfung getroffen hatte.

Kirchgeld durfte unter Berück­sich­tigung des zusam­men­ver­an­lagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden

Das Finanzgericht Hamburg stellte darüber hinaus in der Sache fest, dass die mit der Anerkennung einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland verbundene Verleihung hoheitlicher Befugnisse wie die Kirchen­steu­er­be­rech­tigung nicht über das Gebiet des Bundeslandes hinaus wirke. Das Kirchgeld der Klägerin habe daher unter Berück­sich­tigung des zusam­men­ver­an­lagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden dürfen.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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