21.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Beschluss21.09.2012

Finanzgericht Hamburg erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zur Rechtmäßigkeit der Umsatz­be­steuerung von Spiel­ge­rä­te­be­treibernUnklarheit über Umsatz­be­steuerung von Spielgeräten

Die Besteuerung von Spielgeräten ist seit Jahren Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren. Wiederholt ging es um die Rechtmäßigkeit von Spielgeräte- und ähnlichen Steuern, die von Städten und Gemeinden als kommunale Steuern in eigener Kompetenz von Spiel­ha­l­len­be­treibern erhoben werden – auch im Verhältnis zu den Spiel­ban­k­abgaben, die von den Bundesländern geregelt und ausschließlich von staatlich konzes­si­o­nierten Spielbanken erhoben werden. Für die bundes­ein­heitlich und seit Mai 2006 auch für die Umsätze mit Geldspiel­au­tomaten erhobene Umsatzsteuer legte das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof der Europäischen Union einen ganzen Katalog von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern "Geldspielgeräte mit Gewinn­mög­lichkeit" und wurde dort jeweils zu einer kommunalen Aufwandsteuer herangezogen. Für jedes Gerät erfasste sie monatlich den Bestand der Gerätekasse und errechnete auf dieser Grundlage Bruttoeinnahme die Umsatzsteuer, gegen deren Festsetzung sie sodann vor das Finanzgericht Hamburg gezogen ist.

Finanzgericht zieht Propor­ti­o­na­li­täts­grundsatz sowie Grundsatz der Abwälzbarkeit als Mehrwert­steu­er­systeme in Betracht

Das Finanzgericht Hamburg hält es für fraglich, ob die Erhebung der Umsatzsteuer für Spielgeräte oder jedenfalls die Art ihrer Berechnung mit der vorrangig zu beachtenden Mehrwert­steu­er­sys­tem­richtlinie der Europäischen Union in Übereinstimmung steht. Dabei hat das Finanzgericht Hamburg zwei Grundsätze des Mehrwert­steu­er­systems im Blick: Nach dem Proportionalitätsgrundsatz der Richtlinie ist die Steuer genau proportional zum Preis der jeweiligen Gegenstände und Dienst­leis­tungen; nach dem Grundsatz der Abwälzbarkeit ist für die Mehrwertsteuer kennzeichnend, dass sie vom Unternehmer auf den Endverbraucher abgewälzt wird. Das Finanzgericht fragt, ob es richtig ist, den monatlichen Kasseninhalt des Spielgeräts zur Bemes­sungs­grundlage zu nehmen, ohne zu berücksichtigen, wie viel der einzelne Spieler gewonnen oder verloren hat. Und welche Bedeutung kommt den Regelungen in der deutschen Spiel­ge­rä­te­ver­ordnung für die Frage der Abwälzbarkeit zu, die die Höhe des möglichen Verlustes eines Spielers begrenzen und dem Spiel­ge­rä­te­be­treiber damit nicht erlauben, die Umsatzsteuer über einen höheren "Preis" an den Spieler weiterzureichen?

Umsatz­steu­er­schuld richtet sich betragsgenau an die zu zahlende Spielbankabgabe

Das Finanzgericht Hamburg problematisiert in seinem Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen auch den Umstand, dass in Deutschland zwar inzwischen aufgrund einer Entscheidung des EuGH die Umsätze der mit den Spielhallen im Wettbewerb stehenden Spielbanken mit Glückss­piel­au­tomaten umsatz­steu­er­pflichtig geworden sind, ihre Umsatz­steu­er­schuld aber betragsgenau auf die von ihnen zu zahlende Spielbankabgabe angerechnet wird.

Mehr am Rande nimmt der Beschluss eine Äußerung des Generalanwalts beim EuGH in einem anderen Glückss­piel­ver­fahren zum Anlass, den EuGH zu fragen, ob es das Mehrwert­steu­er­system überhaupt erlaubt, auf Glücksspiele Umsatzsteuer und Sonderabgaben, wie etwa eine Spielgerätesteuer, nebeneinander zu erheben.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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