23.11.2024
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Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.

Dokument-Nr. 8078

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Finanzgericht Hamburg Beschluss10.06.2009

Umsatz­be­steuerung von Spielgeräten ist verfassungs- und gemein­schafts­rechts­widrigFG Hamburg äußert Zweifel an Verwal­tung­s­praxis, bei der geschuldete Umsatzsteuer in den Bundesländern bei der jeweiligen Spielbankabgabe angerechnet wird

Das Finanzgerichts Hamburg hat in seinem Beschluss verfassungs- und gemein­schafts­rechtliche Zweifel an der Neufassung der Umsatz­be­steuerung von Spielgeräten in § 4 Nr. 9 lit. b) UStG geäußert.

Zum Sachverhalt: Der Beschluss des 3. Senats, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erging, betrifft die Frage der Vereinbarkeit der Glückss­piel­geräte-Umsatz­be­steuerung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwert­steu­er­sys­tem­richtlinie).

Steuerbefreiung nur noch für Umsätzen die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen

Im Anschluss an die Vorab­ent­scheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2005 (Rechtssachen C-452/02 und C-462/02 "Linneweber") wurde § 4 Nr. 9 Buchst. b des deutschen Umsatz­steu­er­ge­setzes mit Wirkung ab 6. Mai 2006 dahin geändert, dass von den Glückss­pie­lum­sätzen nur noch die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze steuerbefreit sind, mithin nunmehr die Spiel­ban­kumsätze wie die bisher erfassten Glückss­piel­ge­rä­teumsätze besteuert werden.

Daraufhin hat der Bundesfinanzhof die Frage der Gemein­schafts­rechts-Konformität dem Europäischen Gerichtshof mit erneutem Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen vom 17. Dezember 2008 XI R 79/07 vorgelegt (Bundessteu­erblatt II 2009, 434, Rechtssache C-58/09 "Leo-Libera GmbH").

Der Beschluss des Finanzgerichts betrifft die untrennbar daran anknüpfende Frage der Gemein­schafts­rechts-Konformität der Neufassung von § 4 Nr. 9 des deutschen Umsatz­steu­er­ge­setzes vor dem Hintergrund, dass den nunmehr umsatz­be­steuerten Spielbanken durch die Bundesländer die Umsatzsteuer (cent-genau) mittels Anrechnung bei den landes­ge­setz­lichen Spiel­ban­ke­n­abgaben erstattet wird. Diese Verwal­tung­s­praxis hat der 3. Senat in seinem Beschluss als ernstlich gemeinschafts- und verfas­sungs­widrig bezeichnet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Hamburg vom 30.06.2009

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