21.11.2024
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Dokument-Nr. 22853

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Urteil23.02.2016Finanzgericht Hamburg2 K 31/15
Nachinstanz:
  • Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt AZ: X B 32/16
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Finanzgericht Hamburg Urteil23.02.2016

Zuschätzung im Rahmen der AußenprüfungÄnderung von Steuer­be­scheiden für die Vorjahre

Die zum Zeitpunkt einer Außenprüfung festgestellten Umsätze können auch den zurückliegenden Prüfungsjahren im Rahmen einer Schätzung der Besteu­e­rungs­grundlagen zugrunde gelegt werden, sofern sich die wirtschaft­lichen Verhältnisse zwischen­zeitlich nicht wesentlich geändert haben. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Streitfall betrieb der Kläger einen Imbissbetrieb an einer U-Bahnstation in Hamburg. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für die Vorjahre. Aufgrund der Ermitt­lungs­er­gebnisse für die Zeit während der Außenprüfung schätzte es erhebliche Mehrerlöse.

Klage gegen Zuschätzung erfolglos

Mit seiner Klage machte der Kläger - erfolglos - geltend, seine vermeintlich nicht erklärten Wareneinkäufe im Jahr der Außenprüfung dürften nicht zur Grundlage von Zuschätzungen für die Vorjahre gemacht werden. Die Situation habe sich infolge einer von ihm initiierten Preiskampagne gegenüber den Vorjahren wesentlich geändert. Er habe seine Döner zu einem gegenüber der Speisekarte viel niedrigeren „Kampfpreis“ angeboten und damit seinen Absatz erheblich erhöht. Seine Fleischeinkäufe hätten sich während des „Dönerkrieges“ im Verhältnis zu den Vorjahren fast verdoppelt, in denen überdies der Gammelfleisch-Skandal zu erheblichen Umsatzeinbußen gegenüber früheren Jahren geführt habe.

Behaupteten Unterschiede nicht nachweisbar

Für die insbesondere wegen der Mängel der Kassenführung veranlassten Zuschätzungen bilden auch die Ermitt­lungs­er­gebnisse aus der späteren Zeit der Außenprüfung eine geeignete Schätzgrundlage, denn die vom Kläger behaupteten Unterschiede zu den Vorjahren hätten sich nicht nachweisen lassen. Der Kläger trage insoweit die Beweislast.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ ra-online

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