21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil25.03.2015

Schät­zungs­methode des "Zeit­reihen­vergleichs" nur unter Einschränkungen zulässigBundefinanzhof zur Schät­zungs­methode des Zeit­reihen­vergleichs

Der Bundes­fi­nanzhofs (BFH) hat sich zu der Schät­zungs­methode des Zeit­reihen­vergleichs geäußert. Diese Methode wird von der Finanz­ver­waltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomie­betrieben zunehmend häufig angewandt.

Dabei handelt es sich um eine mathematisch-statistische Verpro­bungs­methode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten --regelmäßig in Zeiträume von einer Woche-- zerlegt werden. Für jede Woche wird sodann der Rohge­winn­auf­schlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanz­ver­waltung geht davon aus, dass der höchste Rohge­winn­auf­schlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzu­schät­zungen zu den vom Steuer­pflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen. Der BFH hat diese Schät­zungs­methode nunmehr nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen:

1. Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.

2. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitrei­hen­ver­gleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.

3. Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schät­zungs­me­thoden vorrangig.

4. Auch wenn solche anderen Schät­zungs­me­thoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitrei­hen­ver­gleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.

5. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines --technisch korrekt durchgeführten-- Zeitrei­hen­ver­gleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.

In diesem Zusammenhang hat der BFH ferner entschieden, dass beim Einsatz eines program­mierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der hierfür aufbe­wah­rungs­pflichtigen Unterlagen (Betrie­b­s­an­leitung, Program­mier­pro­tokolle) einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pm)

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