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- Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme in voller Höhe als Werbungkosten abziehbarBundesfinanzhof, Urteil09.02.2012, VI R 42/11 und VI R 44/10
- Kommissaranwärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte - Entfernungspauschale daher nicht anwendbarFinanzgericht Düsseldorf, Urteil19.11.2014, 2 K 278/14 Kg
Finanzgericht Hamburg Urteil26.04.2016
Für Fahrtkosten von Bundeswehr-Studenten gilt EntfernungspauschaleFinanzgericht erkennt Bundeswehruniversität als regelmäßige Arbeitsstätte an
Fahrtkosten vom Ort des Lebensmittelpunktes zum Studienort sind bei einem Studium an einer Bundeswehruniversität im Rahmen der Offiziersausbildung mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Die Universität stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil das Studium an einer Bundeswehrhochschule integraler Bestandteil der Offiziersausbildung des Truppendienstes ist.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung regelte, dass zur Abgeltung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale pro Kilometer der Entfernung von ,30 Euro, höchstens 4.500 Euro anzusetzen ist. Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, kann er die Pauschale für die weiter entfernte Wohnung nur geltend machen, wenn sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Für andere berufsbedingte Fahrtkosten, auch im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen, sind die tatsächlichen Aufwendungen in Ansatz zu bringen.
Finanzamt erkennt nur tatsächliche Fahrtkosten an
Im Fall eines Offiziersanwärters, dessen Lebensmittelpunkt über 500 km vom Studienort entfernt war, der aber günstige Bahntickets für seine Fahrten genutzt hatte, erkannt das Finanzamt nur seine tatsächlichen Fahrtkosten, nicht aber die erheblich höhere Entfernungspauschale an. Es berief sich dabei auf den Bundesfinanzhof, der 2012 seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme bzw. eines Vollzeitstudiums geändert und entschieden hatte, dass im Rahmen derartiger Bildungsmaßnahmen die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen seien, weil es an einer regelmäßigen Arbeitsstätte mangele (Bundesfinanzhof, Urteil v. 09.02.2012 - VI R 42/11 und VI R 44/10 -).
FG: Bundeswehruniversität ist regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers
Der Kläger wandte sich mit Erfolg an das Finanzgericht Hamburg. Das Finanzgericht Hamburg ist der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Fall des Klägers nicht gefolgt. Weil das Studium integraler Bestandteil des Ausbildungsdienstverhältnisses der Offiziersanwärter sei, sei die Bundeswehruniversität die regelmäßige Arbeitsstätte. Dass das Studium befristet ist und nach dessen Abschluss eine Versetzung an einen anderen Standort erfolgt, hat das Gericht nicht als schädlich angesehen. Denn auch bei einem mehrjährigen Studium könne sich der Steuerpflichtige auf die immer gleichen Wege einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, dies rechtfertige den Ansatz der Entfernungspauschale.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2016
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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