21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Hamburg Urteil26.04.2016

Für Fahrtkosten von Bundeswehr-Studenten gilt Entfernungs­pauschaleFinanzgericht erkennt Bundes­weh­r­uni­versität als regelmäßige Arbeitsstätte an

Fahrtkosten vom Ort des Lebens­mit­tel­punktes zum Studienort sind bei einem Studium an einer Bundeswehr­universität im Rahmen der Offiziers­aus­bildung mit der Entfer­nungs­pau­schale zu berücksichtigen. Die Universität stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil das Studium an einer Bundeswehr­hoch­schule integraler Bestandteil der Offiziers­aus­bildung des Truppendienstes ist.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung regelte, dass zur Abgeltung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale pro Kilometer der Entfernung von ,30 Euro, höchstens 4.500 Euro anzusetzen ist. Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, kann er die Pauschale für die weiter entfernte Wohnung nur geltend machen, wenn sich dort der Mittelpunkt seiner Leben­s­in­teressen befindet. Für andere berufsbedingte Fahrtkosten, auch im Rahmen von Fortbil­dungs­maß­nahmen, sind die tatsächlichen Aufwendungen in Ansatz zu bringen.

Finanzamt erkennt nur tatsächliche Fahrtkosten an

Im Fall eines Offizier­s­an­wärters, dessen Lebens­mit­telpunkt über 500 km vom Studienort entfernt war, der aber günstige Bahntickets für seine Fahrten genutzt hatte, erkannt das Finanzamt nur seine tatsächlichen Fahrtkosten, nicht aber die erheblich höhere Entfer­nungs­pau­schale an. Es berief sich dabei auf den Bundesfinanzhof, der 2012 seine Rechtsprechung zur Berück­sich­tigung von Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungs­maßnahme bzw. eines Vollzeit­studiums geändert und entschieden hatte, dass im Rahmen derartiger Bildungs­maß­nahmen die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen seien, weil es an einer regelmäßigen Arbeitsstätte mangele (Bundesfinanzhof, Urteil v. 09.02.2012 - VI R 42/11 und VI R 44/10 -).

FG: Bundes­weh­r­uni­versität ist regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers

Der Kläger wandte sich mit Erfolg an das Finanzgericht Hamburg. Das Finanzgericht Hamburg ist der neueren Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs im Fall des Klägers nicht gefolgt. Weil das Studium integraler Bestandteil des Ausbil­dungs­dienst­ver­hält­nisses der Offizier­s­an­wärter sei, sei die Bundes­weh­r­uni­versität die regelmäßige Arbeitsstätte. Dass das Studium befristet ist und nach dessen Abschluss eine Versetzung an einen anderen Standort erfolgt, hat das Gericht nicht als schädlich angesehen. Denn auch bei einem mehrjährigen Studium könne sich der Steuer­pflichtige auf die immer gleichen Wege einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, dies rechtfertige den Ansatz der Entfer­nungs­pau­schale.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23261

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI