23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.02.2012

Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungs­maßnahme in voller Höhe als Werbungkosten abziehbarBundesfinanzhof hält nicht länger an früherer Rechtsprechung fest

Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungs­ein­richtung können in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale als Werbungkosten abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit ,30 Euro je Entfer­nungs­ki­lometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof bislang auch Bildungs­ein­rich­tungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeit­un­ter­richts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig. Hieran hält der Bundesfinanzhof nicht länger fest. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuer­pflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungs­maßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Fahrtkosten im Rahmen eines Zweitstudiums und zur Ausbil­dungs­stätte eines Zeitsoldaten als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen

Der Bundesfinanzhof hat daher die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen (Az. VI R 44/10). In dem Verfahren VI R 42/11 hat der Bundesfinanzhof die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbil­dungs­stätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufs­för­de­rungs­maßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Aufwendungen für Dienstreisen sind nur bei tatsächlichem Fahrtaufwand steuerlich zu berücksichtigen

Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilome­ter­pau­schale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuer­pflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfer­nungs­pau­schale kommt es darauf nicht an.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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