18.10.2024
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Dokument-Nr. 6988

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Urteil18.09.2008Finanzgericht Berlin-Brandenburg7 K 7093/04 B, 7 K 7094/04 B
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil18.09.2008

Kein Werbungs­kos­te­nabzug bei neben­be­ruf­lichem Besuch einer FachoberschuleAusbildung muss konkreten Bezug zu einer späteren Berufstätigkeit haben

Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung sind nur dann als Werbungskosten vollständig von dem Einkommen abzugsfähig, wenn ein konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen Einnahmen besteht. Bei dem Besuch allge­mein­bil­dender Schulen ist das grundsätzlich nicht der Fall. Dies hat das Finanzgericht Brandenburg entschieden.

Darüber hinaus sind bei sogenannten Ausbil­dungs­dienst­ver­hält­nissen, d.h. wenn der Steuer­pflichtige sich im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses hauptberuflich seiner Ausbildung widmet, die Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. Nach diesen Grundsätzen kann ein Zeitsoldat der Bundeswehr, der neben seinem Dienst eine Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung besucht, die dafür anfallenden Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied.

Fachhochschule in der Freizeit besucht

Maßgeblich war für die Entscheidung des Finanzgerichts zum einen, dass der Kläger die Fachhoch­schulreife ohne Begrenzung an bestimmte Studiengänge oder Ausbil­dungsgänge erworben hatte, so dass es an einem konkreten Bezug zu einer späteren Berufstätigkeit fehlte. Zum anderen befand sich der Kläger nach Auffassung des Finanzgerichts nicht in einem Ausbil­dungs­a­r­beits­ver­hältnis, denn er hatte seinen militärischen Dienst ohne Einschränkungen weitergeführt und die Fachoberschule in seiner Freizeit besucht. Zwar hatte der Arbeitgeber des Klägers diesem Fahrt­kos­ten­zu­schüsse gewährt und bei der Gestaltung der Dienstpläne auf den Schulbesuch des Klägers Rücksicht genommen; dies reicht jedoch nicht aus, um die Ausbildung des Klägers gegenüber seinem eigentlichen militärischen Dienst in den Vordergrund treten zu lassen. Damit entfiel der Werbungs­kos­te­nabzug; allerdings konnte der Kläger einen pauschalen Betrag - seinerzeit DM 1. 800, heute wären es immerhin € 4.000 pro Jahr - steuerlich geltend machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008

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