18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.07.2006

Aufwendungen für ein Erststudium können Werbungskosten seinArt der Bildungs­maßnahme unerheblich für Steue­r­er­mä­ßigung

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs können Aufwendungen für eine Bildungs­maßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es kommt für die steuerliche Berück­sich­tigung nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll.

Der erforderliche Veran­las­sungs­zu­sam­menhang kann bei jeder beruflichen Bildungs­maßnahme erfüllt sein. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die gleichen Grundsätze für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Hochschul­studium gelten und diese Aufwendungen zum Werbungs­kos­te­nabzug führen können.

Im Streitfall begann der 1982 geborene Kläger nach Abitur und Zivildienst im Oktober 2003 mit dem Studium der Wirtschafts­wis­sen­schaften. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Fahrtkosten und weiterer Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten ab. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt. Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung gefolgt.

Es bestehe kein Grund, insoweit zwischen einer akademischen und einer nicht akademischen Bildungs­maßnahme zu unterscheiden. Denn in beiden Fällen würden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Steuer­pflichtige das erworbene Berufswissen am Markt einsetzen könne, um steuer­pflichtige Einnahmen zu erzielen.

Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab Veran­la­gungs­zeitraum 2004 geändert hat. Nach § 12 Nr. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) dürfen Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienst­ver­hält­nisses nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden; diese Aufwendungen können nur noch jährlich bis zu 4 000 € als Sonderausgaben zum Abzug gelangen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/06 des BFH vom 23.08.2006

der Leitsatz

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einem im Anschluss an das Abitur durchgeführten Hochschul­studium anzuerkennen sein.

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