18.10.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil27.09.2011

Keine überzogenen Anforderungen an den SteuerbürgerHinweise im „Kleingedruckten“ der Steuerformulare schließen nachträgliche Geltendmachung von Unter­halts­zah­lungen nicht ohne weiteres aus

Das Finanzgericht Hamburg hat der Klage eines Steuer­pflichtigen stattgegeben, der Unter­halts­zah­lungen an seine Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes erst erklärt hatte, nachdem sein Einkom­men­steu­er­be­scheid bereits bestandskräftig geworden war.

Der Kläger lebt mit der Mutter seines im Jahr 2007 geborenen Kindes in nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaft. Seine Steuererklärung für das Jahr 2008 gab er elektronisch mit ElsterFormular ab, ohne seine Unterhaltszahlungen an die Lebensgefährtin anzugeben. Als er dies etwa ein Jahr nach Erlass des Steuerbescheids nachholte, lehnte das Finanzamt seinen Antrag auf nachträgliche Berück­sich­tigung ab, weil er die rechtzeitige Geltendmachung grob fahrlässig versäumt habe.

Ableh­nungs­be­scheid des Finanzamtes vom FG aufgehoben

Der Kläger wandte sich an das Finanzgericht Hamburg, das den ablehnenden Bescheid aufhob und das Finanzamt verurteilte, die Unter­halts­zah­lungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG nunmehr in einem neuen Steuerbescheid zu berücksichtigen. Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg führte in seinem Urteil vom 27.9.2011 (1 K 43/11) aus, dass § 173 der Abgabenordnung zwar eine Änderung bestands­kräftiger Steuerbescheide zugunsten des Steuer­pflichtigen nur ermögliche, wenn ihm kein grobes Verschulden an der Unvoll­stän­digkeit seiner Steuererklärung treffe. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs handele grob schuldhaft, wer eine Angabe versäume, die im Steue­r­er­klä­rungs­formular abgefragt werde.

ElsterFormular nicht hinreichend deutlich

Ein solcher Fall habe beim Kläger jedoch nicht vorgelegen, weil die Steue­r­er­klä­rungs­un­terlagen, insbesondere in ElsterFormular, nicht hinreichend deutlich gewesen seien. Die Erläuterungen zur "Anlage Unterhalt" befasse sich lediglich mit Zahlungen an unter­halts­be­rechtigte Personen wie Eltern, Großeltern und Kinder. Erst bei genauerer Durchsicht der Anlage fände sich an ihrem Ende eine Erwähnung der Kindesmutter. Dem Kläger sei daher keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg stellte klar, dass das Finanzamt keine überzogenen Anforderungen an die Steuer­pflichtigen stellen dürfe und berücksichtigte dabei auch, dass es in ElsterFormular deutlich schwieriger sei, die auszufüllenden Felder zu überblicken, als bei einem Papierformular.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ ra-online

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