23.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil13.11.2018

Besteu­e­rungsrecht Deutschlands für Arbeitslohn eines nieder­län­dischen Berufs­kraft­fahrersBei Arbeitstagen in den Niederlanden und Deutschland ist Vergütung entsprechend der Angaben zu Fahrtzeiten aufzuteilen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu der Aufteilung von Arbeitslohn nach dem zwischen Deutschland und Niederlande bestehenden Doppel­besteuerungs­abkommen Stellung genommen und entschieden, dass bei einem Berufs­kraft­fahrer die Vergütung für die Tage, an denen der er sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt hat, entsprechend aufzuteilen ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Berufskraftfahrer. Seinen Wohnsitz hatte der Kläger in den Streitjahren 2013 und 2014 in Deutschland. Er war bei einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen angestellt. Bei seinen Touren fuhr der Kläger durch Deutschland, die Niederlande sowie sogenannte Drittstaaten (z.B. Belgien und Schweiz).

Kläger und Finanzamt über Art der anteiligen Lohnver­steuerung in Deutschland uneinig

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass Deutschland nur den Teil seiner Einkünfte besteuern dürfe, der auf Tage entfalle, an denen er ausschließlich in Deutschland gefahren sei. Er verwies u.a. darauf, dass der übrige Teil seiner Einkünfte bereits in den Niederlanden versteuert worden war. Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht. Nach seiner Auffassung war nur der Arbeitslohn, der auf Tage entfiel, an denen der Kläger ausschließlich in den Niederlanden gefahren war, in Deutschland steuerfrei. Soweit der Kläger an einem Tag eine sowohl durch die Niederlande als auch durch andere Staaten führende Fahrtstrecke zurückgelegt hatte, sei die Hälfte des anteiligen Arbeitslohns in Deutschland zu versteuern.

Vergütung für Arbeitstage in den Niederlanden und in Deutschland und/oder in einem Drittstaat ist aufzuteilen

Das Finanzgericht Düsseldorf sah die vom Finanzamt durchgeführte Besteuerung als rechtmäßig an und wies die dagegen gerichtete Klage ab. Deutschland stehe nach dem geltenden Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen das Besteu­e­rungsrecht insoweit zu, als die Arbeit, für die der Kläger Einkünfte bezogen habe, nicht in den Niederlanden ausgeübt worden sei. Bei einem Berufs­kraft­fahrer sei das Fahrzeug der Ort seiner Arbeitsausübung. Die Vergütung für die Tage, an denen der Kläger sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt habe, sei aufzuteilen.

Aufteilung muss nicht zwingend hälftig erfolgen

Entgegen der Verwal­tungs­auf­fassung müsse diese Aufteilung nicht zwingend hälftig erfolgen. Eine Aufteilung könne anhand der im jeweiligen Staat erbrachten Arbeitsstunden erfolgen. Fehlten entsprechende Angaben zu den Fahrtzeiten, sei der Umfang der Tätigkeiten zu schätzen. Im Streitfall lägen keine Anhaltspunkte für eine andere als die vom Beklagten vorgenommene Schätzung vor.

Niederländische Besteuerung erfolgte hier teilweise zu Unrecht

Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die niederländische Besteuerung teilweise zu Unrecht erfolgt sei. Die dadurch eintretende Doppel­be­steuerung könne der Kläger nur durch ein Verstän­di­gungs­ver­fahren beseitigen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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