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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil16.01.2018

Abfindung an einen Grenzgänger bei Wegzug während der Dauer des Dienst­ver­hält­nisses teilweise steuerpflichtigGrenz­gän­ger­re­gelung nur bei laufender, aktiver Tätigkeit anwendbar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit einem Urteil vom 16.01.2018 entschieden, dass die an einem Grenzgänger gezahlte Abfindung, zumindest teilweise in Deutschland steuerpflichtig sein kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann verzog er nach Frankreich und arbeitete weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Sein laufender Arbeitslohn unterlag nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug. Der Kläger versteuerte diesen als Grenzgänger in Frankreich. Das Arbeits­ver­hältnis endete mit Aufhebungsvertrag zum 30. September 2014. Der Kläger erhielt eine einmalige Abfindung und steht seit 1. Oktober 2014 in einem neuen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis. Auch diesen Arbeitslohn versteuert er als Grenzgänger in Frankreich.

FA bescheinigt Steuerpflicht der Abfindung

Das Finanzamt bescheinigte dem (früheren) Arbeitgeber des Klägers, dass 260/330 der Abfindung dem Lohnsteuerabzug unterlägen. Der Kläger sei an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz im Inland gehabt. Insoweit sei die Abfindung steuerpflichtig. Der Kläger ist der Ansicht, diese sei im Inland gänzlich steuerfrei.

Gem. Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen mit Frankreich gelte Arbeit­s­ort­prinzip

Das Gericht gibt in seiner Entscheidung bekannt, dass die sog. Grenz­gän­ger­re­gelung lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung komme. Die Abfindung beziehe sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit. Die Abfindung sei kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit, sondern ein Entgelt „für den Verlust des Arbeitsplatzes“. Das Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen mit Frankreich sei dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeit­s­ort­prinzip gelte. Die (anteilige) Abfindung sei ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-) Tätigkeit und damit demTä­tig­keitsstaat Deutschland zuzuordnen.“ Für 70/330 der Abfindung stehe dem Wohnsitzstaat Frankreich das Besteu­e­rungsrecht zu.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, ra-online

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