18.01.2025
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18.01.2025  
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil19.01.2011

FG Berlin-Brandenburg: Dozen­ten­tä­tigkeit im Besucherdienst des Bundestages umsatz­steu­er­pflichtigTätigkeit als freier Mitarbeiter unterliegt der Umsatz­steu­er­pflicht

Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei dem Besucherdienst des Deutschen Bundestages ist eine umsatz­steu­er­pflichtige Leistung. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um einen auf Honorarbasis tätigen Dozenten, der Besuchergruppen des Deutschen Bundestages - in erster Linie Schüler, aber auch Angehörige der Bundeswehr, Lehrer und andere Ausbilder sowie Multiplikatoren im Bereich der politischen Bildung - über dessen Funktion, Struktur und Arbeitsweise sowie über die demokratischen Willensbildungs- und Entschei­dungs­prozesse informierte. Der Kläger hatte u.a. geltend gemacht, dass er kein selbstständiger Unternehmer, sondern in abhängiger Stellung tätig gewesen sei. Er berief sich dafür auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, nach der Honorarkräfte im Besucherdienst des Deutschen Bundesrates sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig seien.

Kläger war auf Honorarbasis und somit auf eigenes Risiko tätig

Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sahen den Kläger demgegenüber als Unternehmer an, weil er keinen Anspruch auf Sozia­l­leis­tungen gehabt habe, sondern allein auf Honorarbasis und somit auf eigenes Risiko tätig geworden sei. Eine möglicherweise entge­gen­stehende arbeits- und sozia­l­rechtliche Beurteilung sei für die steuer­rechtliche Wertung nicht bindend. Zudem sei der Kläger nicht weisungs­ge­bunden gewesen. Soweit es Vorgaben für seine Tätigkeit gegeben habe, seien diese lediglich ganz allgemein thematischer und methodischer Art gewesen; letztlich sei der Kläger aber als eigen­ver­ant­wort­licher Dozent tätig geworden.

Umsatz­steu­er­freiheit nicht aus europa­recht­lichen Vorgaben herleitbar

Auch die Umsatz­steu­er­be­frei­ung­s­tat­be­stände, auf die der Kläger sich ergänzend berufen hatte, insbesondere die Befreiung für private Schulen und ähnliche Einrichtungen sowie die Befreiung für selbständige Lehrer an Hochschulen oder privaten Schulen, sah das Finanzgericht nicht als erfüllt an, weil weder der Kläger selbst noch der Deutsche Bundestag über eine Bescheinigung verfügten, die sie als eine solchermaßen begünstigte Bildungs­ein­richtung auswies. Ebensowenig war die Umsatz­steu­er­freiheit nach Auffassung des Finanzgerichts aus europa­recht­lichen Vorgaben herzuleiten. Auf diese kann ein Steuer­pflichtiger sich zwar berufen, wenn die entsprechenden Regelungen nicht in das nationale Recht übernommen worden sind. Das Finanzgericht sah die einschlägigen Tatbestände jedoch ebenfalls nicht als erfüllt an. Von der Umsatzsteuer zu befreien sind u.a. die Tätigkeit von Privatlehrern, jedoch sei der Kläger den Besuchern des Deutschen Bundestages nicht aufgrund eigener Rechts- und Leistungs­be­zie­hungen gegen­über­ge­treten, sondern sei lediglich im Rahmen der vom Besucherdienst des Bundestages durchgeführten Aus- und Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen tätig geworden.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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