18.10.2024
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Dokument-Nr. 6304

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Urteil17.04.2008BundesfinanzhofV R 58/05
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Köln, Urteil16.08.2005, 9 K 2708/01
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil17.04.2008

Umsatz­steu­er­pflicht der Durchführung eintägiger Fortbil­dungs­se­minare durch einen selbständigen Referenten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Umsätze aus der Durchführung von eintägigen Fortbil­dungs­se­minaren der Bundessteu­er­be­ra­ter­kammer für Steuerberater durch einen selbständigen Referenten nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Umsatz­steu­er­gesetz (UStG) 1993 steuerbefreit sind und sich der Kläger nicht auf ihm günstigeres Gemein­schaftsrecht berufen kann.

Im Streitfall führte der Kläger aufgrund von Verträgen mit der Bundessteu­er­be­ra­ter­kammer eintägige, auf den Teilnehmerkreis der Steuerberater beschränkte "Seminare" an verschiedenen von der Bunde­steu­er­be­ra­ter­kammer und den regionalen Steuer­be­ra­ter­kammern festgelegten Orten gegen Entgelt durch.

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 in der in den Streitjahren geltenden Fassung waren die Träger privater Schulen und anderer allge­mein­bil­dender oder berufsbildender Einrichtungen befreit, nicht aber wie nach EG-Recht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechts­vor­schriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG -) der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschul­un­terricht. Für die Steuerbefreiung nach dem UStG fehlte es daran, dass zwar der Steuer­be­ra­ter­kammer, nicht aber dem Kläger selbst die nach dieser Vorschrift erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erteilt worden war. Diese ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und ist für denjenigen beizubringen, der sich für seine Dozen­ten­tä­tigkeit auf die Steuerbefreiung beruft. Der BFH betonte, die Auffassung der Finanz­ver­waltung, wonach eine Ausnahme von dem erforderlichen Beschei­ni­gungs­ver­fahren gelten soll für externe Dozenten, die bei einer staatlichen Aus- oder Fortbil­dungs­ein­richtung unterrichten, finde im UStG keine Stütze.

Mangels Anerkennung als "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" konnte sich der Kläger auch nicht auf Art. 13 Teil A Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

Auch die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG verneinte der BFH unter Berück­sich­tigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C- 445/05, Haderer), weil diese Vorschrift nur den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschul­un­terricht, nicht dagegen die Durchführung von Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen befreit.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 65/08 des BFH vom 02.07.2008

der Leitsatz

1. Die Durchführung von eintägigen Fortbil­dungs­se­minaren der Bundessteu­er­be­ra­ter­kammer für Steuerberater durch einen selbständigen Referenten gegen Entgelt ist umsatz­steu­er­pflichtig.

2. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 begünstigt nur die Träger privater Schulen und anderer allge­mein­bil­dender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber selbständige Referenten, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungs­ein­rich­tungen Unterricht erteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376).

3. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der in dieser Vorschrift bezeichneten Umsätze. Sie ist für denjenigen beizubringen, der sich auf die Steuerbefreiung beruft.

4. Ein Steuer­pflichtiger kann sich nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen, wenn er nicht als "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" anerkannt ist.

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