24.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.08.2007

Nur unmittelbare Unter­richts­leis­tungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen sind umsatz­steu­erfrei

In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof zur Umsatz­steu­er­be­freiung für Unter­richts­leis­tungen für selbständige Lehrer Stellung genommen. Seit 1999 sind derartige Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) steuerbefreit, wenn sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und an privaten Schulen und anderen allge­mein­bil­denden oder berufsbildenden Einrichtungen erfolgen, denen eine Berufs- oder Prüfungs­vor­be­reitung bescheinigt wird.

Auf diese Befrei­ungs­re­gelung berief sich eine Diplom-Pädagogin, die mit einem "Privaten Bildungs­in­stitut" im Bereich der Erwach­se­nen­bildung tätig war. Sie erbrachte 2002 an einer Berufsakademie (der die zuständige Landesbehörde Berufs- und Prüfungs­vor­be­reitung bescheinigt hatte) Unter­richts­leis­tungen sowohl persönlich als auch durch für sie selbständig tätige Dozenten, denen sie das Honorar weiterreichte.

Das Finanzamt behandelte die Unter­richts­leis­tungen der Pädagogin als steuerfrei, soweit sie persönlich unterrichtet hatte, nicht aber, soweit sie den Unterricht durch ihre selbständigen Dozenten ("Subunternehmer") an die Akademie leistete.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Ergebnis. Der Unterricht durch ihre Dozenten war keine "unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unter­richts­leistung" der Pädagogin. Die Dozenten leisteten an sie. Die Pädagogin war mit ihrem "Privaten Bildungs­in­stitut" ihrerseits keine durch eine Bescheinigung der Landesbehörde anerkannte Bildungs­ein­richtung, die als solche befreite Unter­richts­leis­tungen hätte ausführen können.

Das zweite Urteil betraf einen vergleichbaren Fall "mittelbarer" Unter­richts­leis­tungen, für den allerdings die Rechtslage vor 1999 galt. Der Bundesfinanzhof kam zu demselben Ergebnis. Die damals noch engeren Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen begünstigten nur die Träger der Bildungs­ein­rich­tungen, nicht die selbständigen Lehrer.

Beide Kläger beriefen sich im Übrigen erfolglos auf das europäische Gemein­schaftsrecht. Für berufliche Fortbil­dungs­maß­nahmen durch selbständige Lehrer sieht die Sechste Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwert­steu­er­system keine Befreiung vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 90/07 des BFH vom 10.10.2007

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