Auf diese Befreiungsregelung berief sich eine Diplom-Pädagogin, die mit einem "Privaten Bildungsinstitut" im Bereich der Erwachsenenbildung tätig war. Sie erbrachte 2002 an einer Berufsakademie (der die zuständige Landesbehörde Berufs- und Prüfungsvorbereitung bescheinigt hatte) Unterrichtsleistungen sowohl persönlich als auch durch für sie selbständig tätige Dozenten, denen sie das Honorar weiterreichte.
Das Finanzamt behandelte die Unterrichtsleistungen der Pädagogin als steuerfrei, soweit sie persönlich unterrichtet hatte, nicht aber, soweit sie den Unterricht durch ihre selbständigen Dozenten ("Subunternehmer") an die Akademie leistete.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Ergebnis. Der Unterricht durch ihre Dozenten war keine "unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung" der Pädagogin. Die Dozenten leisteten an sie. Die Pädagogin war mit ihrem "Privaten Bildungsinstitut" ihrerseits keine durch eine Bescheinigung der Landesbehörde anerkannte Bildungseinrichtung, die als solche befreite Unterrichtsleistungen hätte ausführen können.
Das zweite Urteil betraf einen vergleichbaren Fall "mittelbarer" Unterrichtsleistungen, für den allerdings die Rechtslage vor 1999 galt. Der Bundesfinanzhof kam zu demselben Ergebnis. Die damals noch engeren Befreiungsvoraussetzungen begünstigten nur die Träger der Bildungseinrichtungen, nicht die selbständigen Lehrer.
Beide Kläger beriefen sich im Übrigen erfolglos auf das europäische Gemeinschaftsrecht. Für berufliche Fortbildungsmaßnahmen durch selbständige Lehrer sieht die Sechste Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem keine Befreiung vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 90/07 des BFH vom 10.10.2007