21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss01.12.2011

Erhöhung der Vergnü­gungs­steuer von 11 % auf 20 % verfas­sungsgemäßSteuererhöhung stellt keinen Eingriff in grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit dar

Die Erhöhung der Vergnü­gungs­steuer von 11 % auf 20 % ist verfas­sungsgemäß. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren eines Spiel­ha­l­len­be­treibers.

Der Spiel­ha­l­len­be­treiber des zugrunde liegenden Streitfalls war der Ansicht, dass die erhöhte Vergnügungssteuer sein Recht auf freie Berufsausübung einschränke, weil er danach voraussichtlich Verluste erwirtschaften werde. Insbesondere könne er die Steuer nicht auf die Spieler überwälzen.

Steuererhöhung kann durch erhöhte Spieleinsätze oder geminderte Mindestquote der auszu­schüt­tenden Gewinne auf Spieler umgelegt werden

Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hatten jedoch keine Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Erhöhung der Vergnü­gungs­steuer. Sie bezweifelten zum einen, dass die Erhöhung nicht auf die Spieler - die die Steuer in erster Linie treffen soll - übergewälzt werden könne, denn der Spiel­ha­l­len­be­treiber könne die Spieleinsätze erhöhen oder die Mindestquote der auszu­schüt­tenden Gewinne mindern. Zum anderen verneinte das Gericht einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit. Eine erdrosselnde Wirkung der erhöhten Steuer, auf die der Spiel­ha­l­len­be­treiber sich berufen hatte, konnten sie anhand der vorgelegten Zahlen nicht feststellen.

Gesetzgeber darf durch steuerliche Belastungen mittelbar Einfluss auf wirtschaft­liches und gesell­schaftliche Leben nehmen

Zudem hatte der Spiel­ha­l­len­be­treiber nach Bekanntwerden der geplanten Vergnü­gungs­steu­e­r­er­höhung noch weitere Spielhallen eröffnet. Das wertete das Finanzgericht als ein sicheres Anzeichen dafür, dass der Betreiber selbst davon ausgegangen sei, auch nach der Erhöhung der Steuer noch Gewinne erwirtschaften zu können. Schließlich hielten die Richter es auch für legitim, dass der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Vergnü­gungs­steuer bezweckt haben dürfte, den Zuwachs an Spielhallen zu beschränken und die Spielsucht einzudämmen. Grundsätzlich dürfe der Gesetzgeber nämlich auch durch steuerliche Belastungen mittelbar Einfluss auf das wirtschaftliche und gesell­schaftliche Leben nehmen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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