18.10.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil05.03.2007

Kölner Vergnü­gungs­steu­er­satzung für Gewinn­spiel­au­tomaten ist unwirksamSatzung leidet an erheblichen Rechtsmängeln

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat in elf Fällen Steuerbescheide der Stadt Köln aufgehoben, mit denen die Stadt Betreiber von Gewinn­spiel­au­tomaten zur Vergnü­gungs­steuer herangezogen hatte. Die zugrunde liegende Satzung der Stadt sei unwirksam, entschieden die Richter.

Die Vergnügungssteuer wird von Städten und Gemeinden aufgrund kommunaler Satzungen erhoben und fließt ausschließlich den Kommunen zu. Ursprünglich hatte die Stadt Köln für Gewinn­spiel­geräte in Spielhallen, Gaststätten usw. pauschal eine monatliche Steuer von 245,00 Euro je Gerät verlangt. Nachdem das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im April 2005 den sogenannten "Stück­zahl­maßstab" für Gewinn­spielgräte nur noch unter engen Voraussetzungen für zulässig erklärt hatte, erließ der Rat der Stadt im Dezember 2005 rückwirkend zum 01. Januar 2003 eine neue Satzung, in der nun an den jeweiligen Spieleinsatz angeknüpft und dieser mit 5 % besteuert wird. Die schon ergangenen Steuerbescheide, gegen die die klagenden Unternehmen gerichtlich vorgegangen waren, stützte die Stadt nachträglich auf die neue Satzung. Auch die neue Satzung hielt aber der gerichtlichen Überprüfung nicht stand: Die Stadt habe nicht hinreichend geprüft, ob der Spieleinsatz für die vergangenen Jahre überhaupt noch zuverlässig ermittelt werden könne. Auch die Höhe des Steuersatzes von 5 % beruhe auf einer unzureichenden Tatsa­che­ner­mittlung. Insgesamt leide die Satzung deshalb an erheblichen Rechtsmängeln, urteilten die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Köln.

In den elf jetzt entschiedenen Fällen geht es um eine Steuersumme von insgesamt ca.1,5 Millionen Euro. Weitere Verfahren sind noch beim Gericht anhängig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 20.03.2007

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