21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.04.2010

FG Berlin-Brandenburg: Handschrift­liches Fahrtenbuch kann durch Compu­ter­auf­zeich­nungen ergänzt werdenManipulationen der Aufzeichnungen nicht ersichtlich

Steuer­pflichtige, die ein betriebliches Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen, dürfen ein handschriftlich geführtes, stich­wort­artiges Fahrtenbuch um ausführliche Compu­ter­auf­zeich­nungen ergänzen. Eine Manipulation ist dabei auszuschließen. Die Finanz­ver­waltung muss daher nur den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallende Anteil der Fahrzeugkosten als Einkünfte berücksichtigen und darf den Nutzungsvorteil nicht nach der 1 %-Methode ermitteln. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Steuer­pflichtige, die ein betriebliches Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen, müssen für diese Nutzungs­mög­lichkeit Steuern zahlen. Der in der Nutzungs­mög­lichkeit liegende geldwerte Vorteil wird grundsätzlich nach der 1 %-Methode bewertet, d.h. dass monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs als Einkünfte angesetzt werden. Alternativ kann der Steuer­pflichtige aber den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung nachweisen, dann wird auch nur der tatsächlich auf die Privatfahrten entfallende Anteil der Fahrzeugkosten als Einkünfte berücksichtigt. Der Nachweis ist stets durch ein Fahrtenbuch zu führen, an dessen Ordnungs­mä­ßigkeit die Finanz­ver­waltung strenge Ansprüche stellt. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, jede einzelne Fahrt muss durch Angabe der gefahrenen Kilometer und des bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamt­ki­lo­me­ter­standes dokumentiert werden und bei den beruflich veranlassten Fahrten müssen die einzelnen besuchten Kunden oder Geschäfts­partner aufgeführt werden.

Handschriftlich geführtes Fahrtenbuch um Compu­ter­auf­zeich­nungen ergänzt

Besonders kritisch werden compu­ter­ge­stützt geführte Fahrtenbücher gesehen; sie werden in aller Regel nicht als ordnungsmäßig anerkannt, weil eine nachträgliche Veränderung der Aufzeichnungen möglich ist. Einen im Grenzbereich zwischen handschriftlich und compu­ter­ge­stützt geführtem Fahrtenbuch liegenden Fall hatte jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden: Der Kläger hatte ein handschrift­liches geschlossenes Fahrtenbuch geführt, dort aber jeweils nur Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben. Ausführliche Angaben zu diesen Fahrten fanden sich in einer später per Computer erstellten Liste.

Finanzgericht sieht nachträgliche Manipulation bei lückenlos handschriftlich geführtem Fahrtenbuches als nicht gegeben an

Die Finanz­ver­waltung erkannte das Fahrtenbuch nicht an und ermittelte den Nutzungsvorteil des Klägers nach der 1 %-Methode. Zu Unrecht, wie die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg meinten. Sie sahen die Möglichkeit der nachträglichen Manipulation der Aufzeichnungen wegen des handschriftlich lückenlos geführten Fahrtenbuches als nicht gegeben an; zudem seien die Angaben des Klägers für die Finanz­ver­waltung unter Zugrundelegung des Fahrtenbuches und der ergänzenden Liste ohne weiteres nachprüfbar. Mehr sei für den Nachweis des Umfanges der Privatfahrten nicht zu verlangen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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