18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil04.02.2010

FG Münster: Elektronisches Fahrtenbuch – Nachträgliche Änderung steuer­re­le­vanter Daten muss ausgeschlossen seinStrenge Anforderungen für steuerliche Anerkennung

Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch kann für Zwecke der Ermittlung der privat veranlassten Fahrten steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten - steuerlich relevanten - Daten ausgeschlossen sind. Dies hat das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall nutzte die Klägerin ihre im Betrie­bs­vermögen befindlichen Fahrzeuge auch für Privatfahrten. Die Fahrzeuge waren mit Fahrda­ten­speichern ausgestattet, die für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichneten. Art, Ziel und Zweck der Fahrt konnten dagegen manuell eingegeben werden. Die Daten wurden zunächst im Fahrda­ten­speicher festgehalten und konnten mit Hilfe einer Software ausgelesen und auf einem externen PC gespeichert werden. Nach der Daten­über­tragung konnten die automatisch aufgezeichneten Daten nicht mehr verändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben hinsichtlich Art, Ziel und Zweck der Fahrt.

Finanzamt beanstandete Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß

Die Klägerin legte ihrer Gewin­n­er­mittlung die mittels des elektronischen Fahrtenbuchs berechneten Privatanteile als Nutzungs­entnahme zu Grunde. Das Finanzamt beanstandete das Fahrtenbuch dagegen als nicht ordnungsgemäß und berücksichtigte die Privatfahrten - steuerlich nachteilig - mit der sog. 1 %-Methode.

Aufzeich­nungs­methode schließt Manipu­la­ti­o­ns­mög­lich­keiten nicht aus

Das Finanzgericht Münster folgte dem Klagebegehren nicht. Die von der Klägerin gewählte Aufzeich­nungs­methode sei nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben sowie ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen. Manipu­la­ti­o­ns­mög­lich­keiten seien nicht ausgeschlossen. Zwar seien im Streitfall die automatisch aufgezeichneten Daten hinsichtlich Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr nachträglich änderbar. Dies gelte allerdings nicht für die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten. So bestehe die Möglichkeit der jederzeitigen - nicht nachvoll­ziehbaren - Änderung von Daten, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant seien.

Quelle: ra-online, FG Münster

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