23.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil27.04.2006

Kleinere Mängel bei der Führung des Fahrtenbuches führen nicht zwingend zur 1 %-RegelungFinanzamt darf Fahrtenbuch bei kleineren Mängeln nicht automatisch verwerfen

Das Finanzamt hatte bei der Überprüfung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilome­ter­angaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstatt­rech­nungen nicht überein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1 %-Regelung vor.

Die hiergegen gerichtete Klage war insoweit erfolgreich. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist ein Fahrtenbuch erst dann nicht anzuerkennen, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist.

Darüber hinaus enthält das Urteil weitere Aussagen zur Dienst­wa­gen­be­steuerung. Danach kann auch eine ausschließlich berufliche Nutzung regelmäßig nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, so kommt die 1 %-Regelung für das gesamte Jahr zur Anwendung. Die von der Klägerin begehrte Einschränkung auf die Monate, in denen das Fahrtenbuch fehlerhaft war, lehnte der Senat ab.

Der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich einige grundlegende Fragen zur Ordnungs­mä­ßigkeit eines Fahrtenbuchs geklärt: Nach dieser Rechtsprechung muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäfts­partner und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamt­ki­lo­me­terstand des Fahrzeugs enthalten. Diese Angaben müssen sich grundsätzlich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben (Urteile des Bundesfinanzhof vom 9.11.2005 VI R 27/05, vom 16.11.2005 VI R 64/04 und vom 16.3.2006 VI R 87/04).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 15.06.2006

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