23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 24635

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil09.05.2017

FG zur Entnahme von Wärme aus Block­heiz­kraftwerk und EinkommensteuerNutzungs­ent­nah­mewert kann sich an den regional üblichen Preis für die Lieferung von Abwärme orientieren

Die Entnahme von Wärme unterliegt der Einkommensteuer. Der Wert der Nutzungs­entnahme kann sich an dem Preis orientieren, zu dem die Klägerin Wärme an einen Dritten gegen Entgelt liefert. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Im vorliegenden fall betreibt die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter Eheleute sind, ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage mit einer Maximalleistung von 75 kWh. Verwertet zu Strom wird überwiegend die im landwirt­schaft­lichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist.

Finanzamt legt bundesweit durschnitt­lichen Fernwärmepreis zugrunde

Die beim Betrieb des Block­heiz­kraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die Klägerin entgeltlich Wärme an den Cousin eines Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses. Die Klägerin setzte für die Nutzung der Wärme zu privaten Zwecken ihrer Gesellschafter einen Entnahmewert von brutto 600 € (2013) und 900 € (2014) unter Berück­sich­tigung des dem Cousin des Gesellschafters in Rechnung gestellten Werts je kWh an.Das beklagte Finanzamt erhöhte diesen um brutto 2.189 € (2013) und 2.310 € (2014)unter Berück­sich­tigung des bundesweit einheitlichen durch­schnitt­lichen Fernwär­me­preises,der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird.

Zugrundelegung des regional üblichen Verkaufspreises

Das Finanzamt Baden-Württemberg gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Nutzungs­entnahme mit dem Teilwert anzusetzen sei. Der Teilwert sei im Streitfall antragsgemäß mit dem Wert zu berücksichtigen, zu dem die Klägerin die Wärme an den weiteren angeschlossenen Haushalt liefere. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wärme an den Cousin des Gesellschafters geliefert werde. Die Kläger hätten die Preisfindung erläutert und dargelegt, es sei als Verkaufspreis ein Preis zugrunde gelegt worden, den auch andere Empfänger im Umkreis zu bezahlen bereit seien. Die Klägerin habe beispielhaft Verträge weiterer Anlagen aus der Umgebung vorgelegt. Danach liege der vom angeschlossenen Haushalt des Cousins des Gesellschafters vereinnahmte Preis im Rahmen des regional üblichen Preises für die Lieferung von Abwärme aus Biogasanlagen. Für den Ansatz des Beklagten in Form des durch­schnitt­lichen Fernwär­me­preises gebe es keine Grundlage. Dieser orientiere sich weder am Einzel­ver­äu­ße­rungspreis noch an den Wieder­her­stel­lungs­kosten.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24635

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI