Bundesfinanzhof Urteil12.12.2012
BFH zur Energieerzeugung durch Blockheizwerk im selbstgenutzten EinfamilienhausVerwendung erzeugter Energie für eigenen Bedarf als Entnahme der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen
Der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilienhaus ist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer, wenn er den Strom teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Damit bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung.
Der BFH hat zudem entschieden, dass die Verwendung der erzeugten Energie (Strom und Wärme) für den eigenen Bedarf dann als sog. Entnahme der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist, wenn - wie im Streitfall - der Unternehmer die auf den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ruhende Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuerabzug steuerlich geltend gemacht hat. Diese Entnahmebesteuerung gilt nach der BFH-Entscheidung indes nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.
Herstellungskosten nur ansetzbar, wenn Einkaufspreis für Strom nicht zu ermitteln ist
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Entnahmebesteuerung hat der BFH entschieden, dass die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten (Herstellungskosten) nur dann anzusetzen sind, wenn ein Einkaufspreis für den Strom bzw. die Wärme nicht zu ermitteln ist. Das Finanzamt hatte im Streitfall die (relativ hohen) Selbstkosten als Bemessungsgrundlage angesetzt. Das Finanzgericht (FG) war dem gefolgt.
BFH weist Sache an das Finanzgericht zurück
Der BFH hat auf die Revision der Klägerin die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des FG sei auch bei selbst erzeugter Energie grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis maßgebend. Hierzu müsse das FG weitere Feststellungen treffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online