18.10.2024
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Urteil18.12.2008BundesfinanzhofV R 80/07
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Bundesfinanzhof Urteil18.12.2008

Vorsteuerabzug: Privater Stromerzeuger als UnternehmerBFH gewährt Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines in einem Einfamilienhaus betriebenen sog. Block­heiz­kraftwerks

Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Block­heiz­kraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Eine solche Tätigkeit begründet daher - unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen - die Unter­neh­me­rei­gen­schaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht unternehmerisch tätig ist. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Block­heiz­kraftwerks ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) zu gewähren. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall ließ der Kläger, ein Lokführer, in sein von ihm und seiner Familie genutztes Einfamilienhaus ein sog. Block­heiz­kraftwerk einbauen. Ein Block­heiz­kraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbren­nungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwas­ser­be­reitung in dem Gebäude verwendet. Der selbsterzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird.

Der Kläger lieferte 80 % des mit dem Block­heiz­kraftwerk erzeugten Stroms aufgrund eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages an ein Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen; den Rest verbrauchte er selbst.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Block­heiz­kraftwerks mit der Begründung, der Kläger sei kein Unternehmer, weil er mit der Anlage maximal ca. 1.800 € im Jahr an Einnahmen erzielen könne; unterhalb einer Einnahmengrenze von 3.000 € könne nicht von einer unter­neh­me­rischen Tätigkeit ausgegangen werden. Dem folgte der BFH – wie zuvor schon das Finanzgericht – nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BFH

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