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Europäisches Gericht Erster Instanz Urteil11.09.2012

Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen für Priva­ti­sie­rungsplan des französischen Schiff­fahrts­un­ter­nehmens SNCM nichtigEuropäisches Gericht Erster Instanz rügt offensichtliche Beurtei­lungs­fehler der Kommission

Das Gericht der Europäischen Union hat eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt, mit der diese alle von Frankreich zugunsten des französischen Schiff­fahrts­un­ter­nehmens Société Nationale Corse-Méditerranée (SNCM) getroffenen Maßnahmen gebilligt hat. Der Kommission sind nach Auffassung des Gerichts offensichtliche Beurtei­lungs­fehler unterlaufen, als sie festgestellt hat, dass bestimmte Maßnahmen des Umstruk­tu­rie­rungsplans von 2002 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfen und die Maßnahmen des Priva­ti­sie­rungsplans von 2006 keine staatlichen Beihilfen darstellen.

Die Société Nationale Corse-Méditerranée (SNCM) ist ein französisches Schiff­fahrts­un­ter­nehmen, das regelmäßige Schiffs­ver­bin­dungen vom französischen Festland insbesondere nach Korsika anbietet. Seit 1976 gewährleistet SNCM bestimmte gemein­wirt­schaftliche Trans­port­ver­pflich­tungen und erhält dafür vom französischen Staat eine Ausgleichs­zahlung. 2002 stand dieses Unternehmen zu 20 % im Eigentum der Société nationale des chemins de fer (SNCF) und zu 80 % im Eigentum der Compagnie générale maritime et financière (CGMF), deren Kapital wiederum zu 100 % unmittelbar vom französischen Staat gehalten wird. Bei einer Öffnung des Kapitals von SNCM 2006 wurde die Kontrolle über diese Gesellschaft zu 66 % von privaten Unternehmen (Capital Partners und Veolia) übernommen, während 25 % ihres Kapitals im Besitz von CGMF verblieb.

Haupt­wett­be­werber von SNCM klagt auf Nichti­g­er­klärung der Entscheidung der Kommission

Mit Entscheidung vom 8. Juli 2008* stellte die Kommission fest, dass die Kapita­l­zu­füh­rung** von CGMF an SNCM in Höhe von 76 Mio. Euro im Jahr 2002 (53,48 Mio. Euro für gemein­wirt­schaftliche Verpflichtungen und der Rest von 22,52 Mio. Euro als Umstruk­tu­rie­rungs­bei­hilfen) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Die Maßnahmen des Priva­ti­sie­rungsplans von 2006 waren nach Ansicht der Kommission keine staatlichen Beihilfen. Diese Maßnahmen umfassten eine Aufstockung des Kapitals der SNCM um 158 Mio. Euro, eine zusätzliche Kapita­l­zu­führung von CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro und schließlich einen Konto­kor­rent­vor­schuss von 38,5 Mio. Euro zur Finanzierung eines von den Übernehmern gegebenenfalls aufzustellenden Sozialplans. Die Corsica Ferries France SAS, der Haupt­wett­be­werber von SNCM, hat beim Gericht Klage auf Nichti­g­er­klärung dieser Entscheidung erhoben.

Kommission unterläuft offen­sicht­licher Beurtei­lungs­fehler

Das Gericht hat erstens festgestellt, dass der Kommission ein offen­sicht­licher Beurtei­lungs­fehler unterlaufen ist, als sie die Rekapi­ta­li­sierung von SNCM als eine Maßnahme gebilligt hat, die keine staatliche Beihilfe darstellt. Nach Ansicht des Gerichts muss die Kommission, um zu ermitteln, ob die Privatisierung von SNCM zu einem negativen Verkaufspreis von 158 Mio. Euro die Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist, prüfen, ob ein privater Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen hätte veranlasst werden können, im Rahmen des Verkaufs des betreffenden Unternehmens Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren, oder ob er sich für die Liquidation des Unternehmens entschieden hätte.

Berück­sich­tigung von Kosten, die über streng gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen hinausgehen, sind als staatliche Beihilfe anzusehen

Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die hypothetischen Kosten einer Liquidation von SNCM, mit denen die Kosten der Rekapi­ta­li­sierung zu vergleichen seien, auf die zusätzlichen, über die streng gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinausgehenden Abfindungen beschränkten, die den Beschäftigten notwen­di­gerweise auszuzahlen seien. Corsica Ferries bestreitet, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber solche Abfindungen gezahlt hätte. Das Gericht führt aus, dass ein umsichtiger markt­wirt­schaftlich handelnder privater Kapitalgeber weder seine Verantwortung gegenüber allen Übernehmern des Unternehmens noch die Entwicklung des sozialen, wirtschaft­lichen und ökologischen Kontextes, in dem er sich weiter­ent­wickelt, außer Acht lassen kann. Die Zahlung zusätzlicher Abfindungen kann daher je nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich eine legitime und angebrachte Praxis sein, um einen befriedeten sozialen Dialog zu fördern und das Image des Unternehmens zu erhalten. Die Berück­sich­tigung von Kosten, die über die streng gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen, ist jedoch, da sie – auch langfristig – wirtschaftlich unvernünftig ist, als eine staatliche Beihilfe anzusehen.

Kommission hätte wirtschaftliche Tätigkeiten des französischen Staates definieren müssen

Das Gericht stellt fest, dass die Kommission es jedoch versäumt hat, die wirtschaft­lichen Tätigkeiten des französischen Staates zu definieren, an denen die wirtschaftliche Vernunft der fraglichen Maßnahme zu messen ist. Außerdem hat die Kommission nicht genügend objektive und überprüfbare Belege dafür beigebracht, dass die Zahlung zusätzlicher Abfindungen eine unter den privaten Übernehmern hinreichend etablierte Praxis ist, oder aber, dass das Verhalten des französischen Staates in diesem Fall durch die hinreichende Wahrschein­lichkeit eines – auch langfristigen – mittelbaren materiellen Gewinns veranlasst war (z. B. durch die Vermeidung einer Verschlech­terung des sozialen Klimas in den öffentlichen Unternehmen).

Kommission berücksichtigt bei Vergleich­barkeit der Inves­ti­ti­o­ns­be­din­gungen nicht alle relevanten Gesichtspunkte

Zweitens führt das Gericht zur gleichzeitig mit der Kapita­l­zu­führung der privaten Übernehmer erfolgten Kapita­l­zu­führung von CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro aus, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vergleich­barkeit der Inves­ti­ti­o­ns­be­din­gungen nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat.

Beihilfen können wirtschaft­lichen Vorteil verschaffen und stellen dar staatliche Beihilfe dar

Drittens stellt das Gericht fest, dass die Kommission dadurch, dass sie die perso­nen­be­zogenen Beihilfen in Höhe von 38,5 Mio. Euro als eine Maßnahme gebilligt hat, die keine staatliche Beihilfe darstellt, einen offen­sicht­lichen Beurtei­lungs­fehler begangen hat. Eine Maßnahme ist nämlich nicht schon deshalb nicht als eine staatliche Beihilfe einzustufen, weil sie einem sozialen Zweck dient. Da diese Beihilfen SNCM einen wirtschaft­lichen Vorteil verschaffen konnten, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar.

Prüfung des Umstruk­tu­rie­rungs­saldos erfolgte auf keiner gültigen Grundlage

Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Prüfung des Umstruk­tu­rie­rungs­saldos von 22,52 Mio. Euro durch die Kommission nicht auf einer gültigen Grundlage erfolgte, da sie darauf gestützt ist, dass die im Plan von 2006 vorgesehenen Maßnahmen keine Merkmale staatlicher Beihilfen aufweisen.

Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission daher für nichtig erklärt.

Erläuterungen

* Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (ABl. 2009, L 225, S. 180).

** Diese Kapita­l­zu­führung war 2003 bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission (Entscheidung 2004/166/EG vom 9. Juli 2003, ABl. 2004, L 61, S. 13), die mit Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission (T-349/03), aufgehoben wurde.

Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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