Die Société Nationale Corse-Méditerranée (SNCM) ist ein französisches Schifffahrtsunternehmen, das regelmäßige Schiffsverbindungen vom französischen Festland insbesondere nach Korsika anbietet. Seit 1976 gewährleistet SNCM bestimmte gemeinwirtschaftliche Transportverpflichtungen und erhält dafür vom französischen Staat eine Ausgleichszahlung. 2002 stand dieses Unternehmen zu 20 % im Eigentum der Société nationale des chemins de fer (SNCF) und zu 80 % im Eigentum der Compagnie générale maritime et financière (CGMF), deren Kapital wiederum zu 100 % unmittelbar vom französischen Staat gehalten wird. Bei einer Öffnung des Kapitals von SNCM 2006 wurde die Kontrolle über diese Gesellschaft zu 66 % von privaten Unternehmen (Capital Partners und Veolia) übernommen, während 25 % ihres Kapitals im Besitz von CGMF verblieb.
Mit Entscheidung vom 8. Juli 2008* stellte die Kommission fest, dass die Kapitalzuführung** von CGMF an SNCM in Höhe von 76 Mio. Euro im Jahr 2002 (53,48 Mio. Euro für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und der Rest von 22,52 Mio. Euro als Umstrukturierungsbeihilfen) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Die Maßnahmen des Privatisierungsplans von 2006 waren nach Ansicht der Kommission keine staatlichen Beihilfen. Diese Maßnahmen umfassten eine Aufstockung des Kapitals der SNCM um 158 Mio. Euro, eine zusätzliche Kapitalzuführung von CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro und schließlich einen Kontokorrentvorschuss von 38,5 Mio. Euro zur Finanzierung eines von den Übernehmern gegebenenfalls aufzustellenden Sozialplans. Die Corsica Ferries France SAS, der Hauptwettbewerber von SNCM, hat beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben.
Das Gericht hat erstens festgestellt, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie die Rekapitalisierung von SNCM als eine Maßnahme gebilligt hat, die keine staatliche Beihilfe darstellt. Nach Ansicht des Gerichts muss die Kommission, um zu ermitteln, ob die Privatisierung von SNCM zu einem negativen Verkaufspreis von 158 Mio. Euro die Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist, prüfen, ob ein privater Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen hätte veranlasst werden können, im Rahmen des Verkaufs des betreffenden Unternehmens Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren, oder ob er sich für die Liquidation des Unternehmens entschieden hätte.
Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die hypothetischen Kosten einer Liquidation von SNCM, mit denen die Kosten der Rekapitalisierung zu vergleichen seien, auf die zusätzlichen, über die streng gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinausgehenden Abfindungen beschränkten, die den Beschäftigten notwendigerweise auszuzahlen seien. Corsica Ferries bestreitet, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber solche Abfindungen gezahlt hätte. Das Gericht führt aus, dass ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber weder seine Verantwortung gegenüber allen Übernehmern des Unternehmens noch die Entwicklung des sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Kontextes, in dem er sich weiterentwickelt, außer Acht lassen kann. Die Zahlung zusätzlicher Abfindungen kann daher je nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich eine legitime und angebrachte Praxis sein, um einen befriedeten sozialen Dialog zu fördern und das Image des Unternehmens zu erhalten. Die Berücksichtigung von Kosten, die über die streng gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen, ist jedoch, da sie – auch langfristig – wirtschaftlich unvernünftig ist, als eine staatliche Beihilfe anzusehen.
Das Gericht stellt fest, dass die Kommission es jedoch versäumt hat, die wirtschaftlichen Tätigkeiten des französischen Staates zu definieren, an denen die wirtschaftliche Vernunft der fraglichen Maßnahme zu messen ist. Außerdem hat die Kommission nicht genügend objektive und überprüfbare Belege dafür beigebracht, dass die Zahlung zusätzlicher Abfindungen eine unter den privaten Übernehmern hinreichend etablierte Praxis ist, oder aber, dass das Verhalten des französischen Staates in diesem Fall durch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines – auch langfristigen – mittelbaren materiellen Gewinns veranlasst war (z. B. durch die Vermeidung einer Verschlechterung des sozialen Klimas in den öffentlichen Unternehmen).
Zweitens führt das Gericht zur gleichzeitig mit der Kapitalzuführung der privaten Übernehmer erfolgten Kapitalzuführung von CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro aus, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Investitionsbedingungen nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat.
Drittens stellt das Gericht fest, dass die Kommission dadurch, dass sie die personenbezogenen Beihilfen in Höhe von 38,5 Mio. Euro als eine Maßnahme gebilligt hat, die keine staatliche Beihilfe darstellt, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Eine Maßnahme ist nämlich nicht schon deshalb nicht als eine staatliche Beihilfe einzustufen, weil sie einem sozialen Zweck dient. Da diese Beihilfen SNCM einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen konnten, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar.
Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Prüfung des Umstrukturierungssaldos von 22,52 Mio. Euro durch die Kommission nicht auf einer gültigen Grundlage erfolgte, da sie darauf gestützt ist, dass die im Plan von 2006 vorgesehenen Maßnahmen keine Merkmale staatlicher Beihilfen aufweisen.
Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission daher für nichtig erklärt.
Erläuterungen
* Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (ABl. 2009, L 225, S. 180).
** Diese Kapitalzuführung war 2003 bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission (Entscheidung 2004/166/EG vom 9. Juli 2003, ABl. 2004, L 61, S. 13), die mit Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission (T-349/03), aufgehoben wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2012
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online