Das Unionsrecht* sieht Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen sowie der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten vor. Sie dienen zur Schaffung eines Systems, mit dem durch die weitere Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Bearbeitungsgepflogenheiten bei den örtlichen konsularischen Dienststellen legale Reisen erleichtert und die illegale Einwanderung bekämpft werden sollen.
Das zuständige Konsulat, das einen Antrag auf Erteilung eines Visums prüft, muss feststellen, ob die Voraussetzungen für die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Union erfüllt sind. Insbesondere ist zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
Wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass ein Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde, wird das Visum annulliert. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats annulliert, der es erteilt hat, kann aber auch von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
Herr Vo, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde in Deutschland wegen des Einschleusens von Ausländern strafrechtlich verfolgt. Er gehörte vietnamesischen Banden an, die Staatsangehörige dieses Landes illegal nach Deutschland schleusten. Eine Bande ging in der Weise vor, dass dem ungarischen Konsulat in Vietnam vorgespiegelt wurde, bei den vietnamesischen Staatsangehörigen handele es sich um Mitglieder touristischer Reisegruppen, wobei diese Reisen in Wirklichkeit nur in den ersten Tagen gemäß dem Reiseprogramm durchgeführt wurden. Anschließend wurden die vietnamesischen Staatsangehörigen, die zwischen 10.000 USD und 15.000 USD gezahlt hatten, in verschiedene Länder, meist nach Deutschland, gebracht.
Eine andere Bande machte sich den Umstand zunutze, dass vietnamesische Staatsangehörige in Schweden auf wenige Monate befristete Arbeitsvisa als Beerenpflücker erlangen konnten. Nachdem die vietnamesischen Staatsangehörigen Arbeitsvisa erhalten und an die Schleuser zwischen 500 Euro und 2.000 Euro gezahlt hatten, wurden sie nach Deutschland gebracht. Einige dieser Personen wurden im deutschen Hoheitsgebiet aufgegriffen, als sie versuchten, sich dort niederzulassen und zu arbeiten. Herr Vo, der den fraglichen Schleuserbanden angehörte, wurde von den deutschen Behörden festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob das Unionsrecht unter diesen Umständen einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen des Einschleusens von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Union entgegensteht, wenn die geschleusten Personen über ein durch arglistige Täuschung erlangtes Visum verfügen, das nicht zuvor annulliert worden ist.
Der Gerichtshof hat dem Antrag des Bundesgerichtshofs, diese Rechtssache dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattgegeben, da sich Herr Vo in Haft befindet. Er weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht die Voraussetzungen der Erteilung, Annullierung und Aufhebung von Visa regelt, aber keine Vorschriften über strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Voraussetzungen enthält. Das Antragsformular für ein Visum** enthält allerdings ein Feld, in dem der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass falsche Erklärungen u. a. zur Annullierung des Visums führen und eine Strafverfolgung auslösen können.
Überdies ist nach dem Unionsrecht*** jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Verstöße mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, und um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Verstöße zu begründen, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden.
Somit ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht nur, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, eine Person strafrechtlich zu verfolgen, die einem Drittstaatsangehörigen vorsätzlich dabei hilft, in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu gelangen, sondern auch, dass es den betreffenden Mitgliedstaat ausdrücklich zu einer solchen strafrechtlichen Verfolgung verpflichtet.
Den Mitgliedstaaten werden somit zwei Verpflichtungen auferlegt. Die erste besteht darin, nicht in einer die Freizügigkeit von Visainhabern beschränkenden Weise zu handeln, sofern die Visa nicht ordnungsgemäß annulliert worden sind. Die zweite besteht darin, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen in Bezug auf Personen vorzusehen und zu verhängen, die Verstöße begehen; dies gilt insbesondere für Schleuser. Diesen Verpflichtungen ist in einer Weise nachzukommen, durch die den Bestimmungen des Unionsrechts ihre volle praktische Wirksamkeit verschafft wird. Erforderlichenfalls müssen die nationalen Gerichte Lösungen praktischer Konkordanz in Bezug auf Normen suchen, deren Anwendung die Wirksamkeit oder die Kohärenz der Unionsregelung in Frage stellen könnte.
Da zu einem Strafverfahren seinem Wesen nach die Notwendigkeit, Ermittlungen geheim zu halten, und die Dringlichkeit der Handlungen gehören können, kann dem Erfordernis einer vorherigen Annullierung der Visa durch die zuständigen Behörden nicht immer Genüge getan werden.
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern in Fällen, in denen die geschleusten Drittstaatsangehörigen über ein Visum verfügen, das sie durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangt haben und das nicht zuvor annulliert worden ist, nicht entgegensteht.
Erläuterungen
* Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243, S. 1).
** Dieses Formular befindet sich in Anhang I des Visakodexes.
*** Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328, S. 1) und Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328, S. 17).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online