21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil10.04.2012

Visum durch arglistige Täuschung erlangt – Strafrechtliche Verfolgung eingeschleuster Ausländer steht Unionsrecht nicht entgegenMitgliedstaat ist bei Zuwider­hand­lungen ausdrücklich zur straf­recht­lichen Verfolgung verpflichtet

Ein Mitgliedstaat kann das Einschleusen von Ausländern auch dann strafrechtlich verfolgen, wenn die in das Hoheitsgebiet der Union geschleusten Dritt­staats­an­ge­hörigen über ein durch arglistige Täuschung erlangtes Visum verfügen, das noch nicht annulliert wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Das Unionsrecht* sieht Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen sowie der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten vor. Sie dienen zur Schaffung eines Systems, mit dem durch die weitere Harmonisierung der inner­staat­lichen Rechts­vor­schriften und der Bearbei­tungs­ge­pflo­gen­heiten bei den örtlichen konsularischen Dienststellen legale Reisen erleichtert und die illegale Einwanderung bekämpft werden sollen.

Zuständiges Konsulat muss unter anderem Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung prüfen

Das zuständige Konsulat, das einen Antrag auf Erteilung eines Visums prüft, muss feststellen, ob die Voraussetzungen für die Einreise eines Dritt­staats­an­ge­hörigen in das Hoheitsgebiet der Union erfüllt sind. Insbesondere ist zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

Visum darf bei Verdacht der arglistigen Täuschung annulliert werden

Wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass ein Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde, wird das Visum annulliert. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats annulliert, der es erteilt hat, kann aber auch von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

Vietnamesische Bande schleust Staats­an­ge­hörige des Landes illegal nach Deutschland ein

Herr Vo, ein vietnamesischer Staats­an­ge­höriger, wurde in Deutschland wegen des Einschleusens von Ausländern strafrechtlich verfolgt. Er gehörte vietnamesischen Banden an, die Staats­an­ge­hörige dieses Landes illegal nach Deutschland schleusten. Eine Bande ging in der Weise vor, dass dem ungarischen Konsulat in Vietnam vorgespiegelt wurde, bei den vietnamesischen Staats­an­ge­hörigen handele es sich um Mitglieder touristischer Reisegruppen, wobei diese Reisen in Wirklichkeit nur in den ersten Tagen gemäß dem Reiseprogramm durchgeführt wurden. Anschließend wurden die vietnamesischen Staats­an­ge­hörigen, die zwischen 10.000 USD und 15.000 USD gezahlt hatten, in verschiedene Länder, meist nach Deutschland, gebracht.

Mitglied der Schleuserbande von deutschen Behörden festgenommen und zur Freiheitsstrafe verurteilt

Eine andere Bande machte sich den Umstand zunutze, dass vietnamesische Staats­an­ge­hörige in Schweden auf wenige Monate befristete Arbeitsvisa als Beerenpflücker erlangen konnten. Nachdem die vietnamesischen Staats­an­ge­hörigen Arbeitsvisa erhalten und an die Schleuser zwischen 500 Euro und 2.000 Euro gezahlt hatten, wurden sie nach Deutschland gebracht. Einige dieser Personen wurden im deutschen Hoheitsgebiet aufgegriffen, als sie versuchten, sich dort niederzulassen und zu arbeiten. Herr Vo, der den fraglichen Schleuserbanden angehörte, wurde von den deutschen Behörden festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

BGH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Der Bundes­ge­richtshof möchte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob das Unionsrecht unter diesen Umständen einer aus der Anwendung nationaler Rechts­vor­schriften resultierenden Strafbarkeit wegen des Einschleusens von Dritt­staats­an­ge­hörigen in das Hoheitsgebiet der Union entgegensteht, wenn die geschleusten Personen über ein durch arglistige Täuschung erlangtes Visum verfügen, das nicht zuvor annulliert worden ist.

Unionsrecht enthält keine Vorschriften über strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen Voraussetzungen für Visum

Der Gerichtshof hat dem Antrag des Bundes­ge­richtshofs, diese Rechtssache dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattgegeben, da sich Herr Vo in Haft befindet. Er weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht die Voraussetzungen der Erteilung, Annullierung und Aufhebung von Visa regelt, aber keine Vorschriften über strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Voraussetzungen enthält. Das Antragsformular für ein Visum** enthält allerdings ein Feld, in dem der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass falsche Erklärungen u. a. zur Annullierung des Visums führen und eine Strafverfolgung auslösen können.

Mitgliedsstaat muss bei Verstößen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen drohen

Überdies ist nach dem Unionsrecht*** jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Verstöße mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, und um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Verstöße zu begründen, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden.

Mitgliedstaat durch Unionsrecht nicht an straf­recht­licher Verfolgung gehindert

Somit ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht nur, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, eine Person strafrechtlich zu verfolgen, die einem Dritt­staats­an­ge­hörigen vorsätzlich dabei hilft, in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu gelangen, sondern auch, dass es den betreffenden Mitgliedstaat ausdrücklich zu einer solchen straf­recht­lichen Verfolgung verpflichtet.

Mitglieds­s­taaten müssen sowohl bei Zuwider­hand­lungen gegen Visaauflagen als auch bei Verstößen beispielsweise durch Schleuserbanden Sanktionen festsetzen

Den Mitgliedstaaten werden somit zwei Verpflichtungen auferlegt. Die erste besteht darin, nicht in einer die Freizügigkeit von Visainhabern beschränkenden Weise zu handeln, sofern die Visa nicht ordnungsgemäß annulliert worden sind. Die zweite besteht darin, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen in Bezug auf Personen vorzusehen und zu verhängen, die Verstöße begehen; dies gilt insbesondere für Schleuser. Diesen Verpflichtungen ist in einer Weise nachzukommen, durch die den Bestimmungen des Unionsrechts ihre volle praktische Wirksamkeit verschafft wird. Erfor­der­li­chenfalls müssen die nationalen Gerichte Lösungen praktischer Konkordanz in Bezug auf Normen suchen, deren Anwendung die Wirksamkeit oder die Kohärenz der Unionsregelung in Frage stellen könnte.

Da zu einem Strafverfahren seinem Wesen nach die Notwendigkeit, Ermittlungen geheim zu halten, und die Dringlichkeit der Handlungen gehören können, kann dem Erfordernis einer vorherigen Annullierung der Visa durch die zuständigen Behörden nicht immer Genüge getan werden.

Unionsrecht steht nationaler Regelung zur straf­recht­lichen Verfolgung nicht entgegen

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht einer aus der Anwendung nationaler Rechts­vor­schriften resultierenden Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern in Fällen, in denen die geschleusten Dritt­staats­an­ge­hörigen über ein Visum verfügen, das sie durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstel­ler­mit­glied­staats über den wahren Reisezweck erlangt haben und das nicht zuvor annulliert worden ist, nicht entgegensteht.

Erläuterungen

* Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243, S. 1).

** Dieses Formular befindet sich in Anhang I des Visakodexes.

*** Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des straf­recht­lichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328, S. 1) und Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328, S. 17).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13328

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI