21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil03.10.2013

Verbot unlauterer Geschäft­s­praktiken gilt auch für gesetzliche KrankenkassenGesetzliche Krankenkassen trotz öffentlichem Charakter und ihrer im Allge­mein­in­teresse liegenden Aufgabe als "Gewer­be­treibende" einzustufen

Das Verbot unlauterer Geschäft­s­praktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen. Weder ihre im Allge­mein­in­teresse liegenden Aufgaben noch ihr öffentlich-rechtlicher Status rechtfertigen es, sie von diesem Verbot auszunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Nachdem der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die Richtlinie (2005/29/EG) über unlautere Geschäft­s­praktiken, die solche Praktiken gegenüber Verbrauchern verbietet, durch einen besonders weiten sachlichen Anwen­dungs­bereich gekennzeichnet ist, erklärt er erstmals, dass dies auch für den persönlichen Anwen­dungs­bereich dieser Richtlinie gilt. Mit seinem Urteil stellt der Gerichthof nämlich fest, dass diese Richtlinie für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt, die mit einer im Allge­mein­in­teresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rungs­systems betraut ist.

Ziel der Richtlinie ist Gewährleistung eines hohen Verbrau­cher­schutz­niveaus

Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allge­mein­in­teresse liegenden Aufgabe ist eine solche Einrichtung als „Gewer­be­trei­bender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen, für den das Verbot unlauterer Geschäft­s­praktiken gilt. Die Richtlinie nimmt solche Einrichtungen nämlich nicht ausdrücklich aus ihrem Anwen­dungs­bereich aus. Zudem erfordert es das Ziel der Richtlinie, in Bezug auf unlautere Geschäft­s­praktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbrau­cher­schutz­niveau zu gewährleisten, dass dieser Schutz unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der speziellen von ihr wahrgenommenen Aufgabe garantiert wird.

Auf Webseite veröffentlichte Aussagen der BKK irreführend

Im vorliegenden Fall beantwortet der Gerichtshof eine Frage des Bundes­ge­richtshofs (Deutschland), der einen Rechtsstreit zwischen der Wettbe­wer­bs­zentrale, einer deutschen Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, und der BKK, einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten gesetzlichen Krankenkasse des deutschen Rechtssystems, zu entscheiden hat. Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs stellen die von der BKK im Jahr 2008 auf ihrer Website veröf­fent­lichten Aussagen, wonach ihre Mitglieder bei einem Wechsel der Kasse finanzielle Nachteile riskierten, – wie die Wettbe­wer­bs­zentrale geltend machte – eine irreführende Praxis im Sinne der Richtlinie dar. Er fragte sich jedoch, ob die Richtlinie und damit das von ihr aufgestellte Verbot auch für die BKK als mit einer im Allge­mein­in­teresse liegenden Aufgabe betrauten Körperschaft öffentlichen Rechts gelten könne.

Hinweis:

Im Wege eines Vorab­ent­schei­dungs­er­suchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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