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18.01.2025  
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Sozialgericht Berlin Urteil10.08.2012

Krankenkassen dürfen bei Mitglie­d­er­werbung keine Rabatt­gut­scheine für Einrich­tungs­häuser oder Freizeit­ak­ti­vitäten anbietenWerbemittel für Mitglie­d­er­werbung müssen Bezug zum Gesund­heitswesen haben

Rabatt­gut­scheine für Einrich­tungs­häuser oder Freizeit­ak­ti­vitäten sind kein zulässiges Instrument, um Mitglieder für eine Krankenkasse zu werben. Dies entschied das Sozialgericht Berlin und bestätigte damit die Rechts­auf­fassung der Aufsichts­be­hörden der Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die AOK Bayern – um neue Versicherte zu gewinnen – ihren Mitgliedern Rabatte und Sonder­kon­di­tionen vermittelt, beispielsweise für Möbel- und Beklei­dungs­häuser, Frisörbesuche, Textil­rei­ni­gungen sowie Berg- und Sommer­ro­del­bahnen.

Wettbewerber rügen Verstoß gegen Regeln des Wettbewerbs

Hiergegen klagten sechs Ersatzkassen. Zur Begründung führten sie aus, entsprechende Rabatte oder Sonder­kon­di­tionen verstießen gegen die Regeln des Wettbewerbs der Krankenkassen.

AOK hält intensives Werben um Beitragszahler für gerechtfertigt

Die AOK Bayern hingegen vertrat den Standpunkt, die gesetzlichen Krankenkassen stünden seit der Angleichung der Beitragssätze und seit der Begründung ihrer Insol­venz­fä­higkeit in einem verschärften Wettbewerb zueinander. Daher sei es gerechtfertigt, intensiver um Beitragszahler zu werben.

Krankenkassen dürfen sich bei Mitglie­d­er­werbung nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen

Das Sozialgericht Berlin hat in ihrer Entscheidung die Rechtsansicht der Ersatzkassen aufgegriffen. Die gesetzlichen Krankenkassen würden zwar miteinander konkurrieren. Sie dürften sich jedoch nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen. Von Gesetzes wegen hätten sie ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesund­heits­fragen zu unterstützen und zu versorgen. Weitere Grenzen folgten aus dem Gebot der Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen. Vor diesem Hintergrund dürften sie sich bei der Werbung von Mitgliedern nur solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen.

Zu den Rechts­vor­schriften:

Entschei­dungs­er­hebliche Vorschriften waren § 30 Abs. 1 SGB IV und § 1 SGB V.

§ 30 Abs. 1 SGB IV lautet:

„Die Versi­che­rungs­träger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorge­schriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwal­tungs­kosten verwenden.“

§ 1 SGB V lautet:

„Die Kranken­ver­si­cherung als Solida­r­ge­mein­schaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wieder­her­zu­stellen oder ihren Gesund­heits­zustand zu bessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitver­ant­wortlich; sie sollen durch eine gesund­heits­be­wusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesund­heit­lichen Vorsor­ge­maß­nahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Kranken­be­handlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebens­ver­hältnisse hinzuwirken.“

Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online

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