18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 9378

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss08.02.2010

Hessisches LSG: Bonus für Normal­ge­wichtige und Nichtraucher ohne ärztlichen Nachweis nicht wettbe­wer­bs­widrigBonusgewährung für gesund­heits­be­wusstes Verhalten stellt keinen Wettbe­wer­bs­verstoß dar

Gewährt eine gesetzliche Krankenkasse Normal­ge­wichtigen und Nichtrauchern einen Bonus und verzichtet insoweit auf einen ärztlichen Nachweis, sei dies nicht wettbe­wer­bs­widrig. Denn es liege im Rahmen der Entschei­dungs­kom­petenz der Krankenkasse, die Erklärungen der Versicherten zu beurteilen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im konkreten Fall beanstandete die AOK Hessen die praktische Handhabung der Bonusregelung einer Betrie­bs­kran­kenkasse (BKK). Diese Krankenkasse gewährt ihren Mitgliedern unter anderem dann einen Bonus, wenn deren Body-Maß-Index zwischen 18 und 27 liegt und sie seit mindestens 6 Monaten Nichtraucher sind. Die AOK warf der BKK vor, dass diese hierfür keine ärztliche Bestätigung verlange, sondern auf die bloße Erklärung der Versicherten vertraue. Dies habe ein Anruf zur Konkur­renz­be­ob­achtung ergeben. Sie mahnte die BKK ab und verlangte von ihr eine Unter­las­sungs­er­klärung. Dies lehnte die BKK ab und verwies darauf, dass das Bundes­ver­si­che­rungsamt die Satzungs­re­gelung genehmigt habe. Zudem würden die Bonus­vor­aus­set­zungen durch schriftliche Erklärungen der Mitglieder nachgewiesen. Eine ärztliche Bescheinigung hingegen sei mit vertretbarem Aufwand nicht zu erbringen. Im Übrigen handele die AOK missbräuchlich, da sie ebenfalls keine hohen Anforderungen an den Nachweis von Bonus­vor­aus­set­zungen stelle.

Unzumutbarer Nachteil nicht glaubhaft dargelegt

Den Antrag der AOK auf eine einstweilige Anordnung lehnte das Sozialgericht ab. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sei bei Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen nicht anwendbar. Auch habe die AOK nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil – wie z.B. ein erheblicher Mitglie­der­verlust – entstanden sei oder drohe.

Wettbe­wer­bs­widriges Verhalten nicht erkennbar

Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts bestätigten diese Entscheidung im Beschwer­de­ver­fahren. Sie betonten zwar, dass auch ohne Anwendbarkeit des UWG „die Krankenkassen in ihrem Wettbewerb untereinander die allgemeinen Wertmaßstäbe dieses Gesetzes zu beachten“ hätten. Ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten konnten die Darmstädter Richter jedoch nicht erkennen. Die Satzung der BKK schreibe keinen ärztlichen Nachweis der Nicht­rau­che­rei­gen­schaft und des Gewichts vor. Dass die BKK in Inter­ne­t­auf­tritten, Werbeanzeigen oder Flyern mit einer „laxen“ Praxis der Prüfung der Voraussetzungen für eine Bonusgewährung werbe, habe die AOK nicht vorgetragen.

Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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