21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 9828

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Bundessozialgericht Urteil22.06.2010

Krankenkasse darf Versicherten bei Inanspruchnahme von Leistungen keine Prämien zahlenSatzung­s­än­derung hinsichtlich einer Staffelung von Prämien muss nicht genehmigt werden

Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, eine Satzung­s­än­derung der Betrie­bs­kran­kenkasse (BKK) zu genehmigen, die eine vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen abhängige Staffelung der Prämien für ihre Versicherten vorsieht. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entscheiden.

Die Betrie­bs­kran­kenkasse regelt in § 8 a ihrer Satzung die "Wahlta­rif­prä­mi­en­zahlung". Danach erhalten Mitglieder, die dort im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung, wenn sie und ihre mitversicherten Familien­an­ge­hörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen ist für die Prämienzahlung unschädlich. Der Verwaltungsrat der Betrie­bs­kran­kenkasse beschloss im Jahr 2007, einen Nachtrag zur Satzung einzufügen, wonach ärztliche oder zahnärztliche Behandlung mit einer Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln im Kalenderjahr die Prämienzahlung um 40 Euro mindert, zwei entsprechende Verordnungen im Kalenderjahr die Prämie um 80 Euro mindern und jede weitere Verordnung eine Prämienzahlung ausschließt. Das Bundes­ver­si­che­rungsamt lehnte es als zuständige Aufsichts­behörde ab, den Satzungs­nachtrag zu genehmigen.

Es gilt das "Alles oder Nichts-Prinzip"

Zu Recht, wie nun das Bundes­so­zi­al­gericht entschied, da die Staffelprämie gegen § 53 Abs. 2 SGB V verstößt. Das Gesetz bestimmt abschließend, dass nur die völlige ganzjährige Nicht­i­n­an­spruchnahme einschlägiger Leistungen zu Prämi­en­zah­lungen berechtigt: Es gilt das "Alles oder Nichts-Prinzip". Es waren keine Ausnahmen betroffen, deren Inanspruchnahme hierbei etwa aus Gründen der Prävention, des Schutzes bei Schwanger- und Mutterschaft oder aus Gründen des Minder­jäh­ri­gen­schutzes "unberück­sichtigt" zu bleiben haben. Die Klägerin konnte auch keine Gleich­be­handlung mit anderen Krankenkassen hinsichtlich der Geneh­mi­gung­s­praxis einfordern. Auf die europa­recht­lichen Wettbe­wer­bs­regeln für Unternehmen kann sie sich schon im Ansatz nicht berufen, denn Krankenkassen sind auch heute keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbe­wer­bs­rechts. Ebenso wenig gibt es einen Anspruch auf Gleich­be­handlung im Unrecht.

Quelle: ra-online, Bundessozialgericht

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