21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 1469

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss25.11.2005

Werbeaussagen von Krankenkassen dürfen nicht irreführend, herabsetzend oder verunglimpfend sein

Bei der vergleichenden Mitglie­d­er­werbung eines gesetzlichen Kranken­ver­si­cherers gelten die Grundsätze des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Das Landes­so­zi­al­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Krankenkasse auf ihrem Geschäftspapier einen Hinweis angebracht hatte, wonach sie als Testsieger einer Versi­che­rungs­studie zur Kunden­zu­frie­denheit "6 x Platz 1 von 8 Kategorien" erreicht hatte. Eine konkurrierende Krankenkasse beantragte in einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren die Unterlassung dieser Mitglie­d­er­werbung.

Das Landes­so­zi­al­gericht bestätigte jetzt die Entscheidung des Sozialgerichts, das die beanstandete Werbung untersagt hatte. Auch bei der vergleichenden Werbung von Krankenkassen gilt das allgemeine Wettbe­wer­bsrecht, das Werbemaßnahmen verbietet, die geeignet sind, den Umworbenen zu täuschen. Die streitige Werbung war irreführend, weil die Versi­che­rungs­studie nicht auf einer repräsentativen Meinungs­er­hebung beruht. Es waren nur rund 1000 deutsch­sprachige Personen zwischen 18 und 49 Jahren über das Internet befragt worden. Die Teilnehmer der Studie mussten sich als Mitglieder eines Meinungsportals anmelden und dann registrieren lassen. Bei der Studie waren junge und gesunde Versicherte extrem überre­prä­sentiert. Es genügt auch nicht, wenn die Krankenkasse in ihrer Werbung nur darauf hinweist, dass die Studie nicht repräsentativ ist, weil dadurch eine unzulässige Risikoselektion bei der Mitglie­d­er­werbung zugunsten junger und gesunder Menschen gefördert wird.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2005

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