21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil15.01.2015

Bei Online-Buchungsportal für Flugreisen muss Endpreis angezeigt werdenKunden müssen Preise verschiedener Luft­fahrt­unter­nehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können

Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Der deutsche Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände beanstandete im zugrunde liegenden Fall vor deutschen Gerichten die Art der Darstellung der Flugpreise im elektronischen Buchungssystem von Air Berlin, wie es im November 2008 gestaltet war.

Buchungssystem von Air Berlin nicht ausreichend im Hinblick auf Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftver­kehrs­diensten

Dieses Buchungssystem stellt nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunfts­flug­hafens die möglichen Flugver­bin­dungen in einer Tabelle dar (diese enthält u. a. die Abflug- und Ankunftszeiten). Der Endpreis* pro Person wird nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung. Nach Ansicht des Bundesverbandes genügt diese Praxis nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftver­kehrs­diensten**. Die vom Bundesverband erhobene Unter­las­sungsklage gegen Air Berlin hatte in den ersten beiden Rechtszügen Erfolg (vgl. KG, Urteil v. 04.01.2012 - 24 U 90/10) . Air Berlin klagte daraufhin vor dem Bundes­ge­richtshof. Dieser rief am 18.9.2013 den EuGH an und fragte ihn nach der Auslegung der Unionsregelung*** zur Gestaltung der Preise für Flugdienste mit Abflug an einem Flughafen der Union****.

Elektronisches Buchungssystem muss immer zu zahlenden Endpreis ausweisen

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.

Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Ziel der Unionsregelung, die insbesondere gewährleisten soll, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrt­un­ter­nehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.

Erläuterungen

* Der Endpreis setzt sich zusammen aus dem Preis für den betreffenden Flug, den Steuern und Gebühren, dem Kerosinzuschlag sowie einer Bearbei­tungs­gebühr.

** Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftver­kehrs­diensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3).

*** Insbesondere bestimmt Art. 23 Abs. 1 der Verordnung, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröf­fent­lichung vorhersehbar sind, einschließen muss.

**** Genauer gesagt gilt die fragliche Regelung für Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet. Die Verordnung legt den Luftfahrt­un­ter­nehmen der Union jedoch nahe, auch den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Union auszuweisen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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