Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Homepage einer Fluggesellschaft konnte ein Kunde innerhalb eines fünf Schritte umfassenden Buchungssystems einen Flug buchen. Die Fluggesellschaft gab zwar im Rahmen der tabellarisch angezeigten Flugmöglichkeiten einen Preis an. Dieser enthielt jedoch nicht eine möglicherweise anfallende Buchungsgebühr ("Service Charge"). Vielmehr wurde der Endpreis gesondert angegeben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hielt eine solche Preisangabe für unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Kammergerichts habe die Flugpreisangabe innerhalb des Buchungssystems gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG verstoßen. Denn der zu zahlende Endpreis sei nach dieser Vorschrift "stets" auszuweisen. Sie sei daher eindeutig dahingehend zu verstehen, dass der Endpreis bei jeder Preisangabe anzugeben ist. Zudem müsse der Endpreis immer oder bei jeder Angabe von Preisen und daher bei einem mehrstufigen Buchungssystems bereits bei der erstmaligen Angabe von Flugpreisen und auf jeder Seite genannt werden, die Preisangaben enthalten. Da die Fluggesellschaft dem nicht nachgekommen sei, bejahte das Kammergericht den Unterlassungsanspruch. Gegen diese Entscheidung legte die Fluggesellschaft Revision ein.
Der Bundesgerichtshof konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Denn er konnte einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG nicht eindeutig feststellen. Er setzte daher das Verfahren aus, um beim EuGH eine Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschrift einzuholen.
Bei elektronischen Buchungssystemen stelle sich die Frage, so der BGH weiter, zu welchem Zeitpunkt die Endpreise für Flugdienste auszuweisen sind. Die entscheidungserhebliche Unionsvorschrift habe dazu seiner Einschätzung nach keine näheren Regelungen enthalten. Die Auffassung des Kammergerichts, dass der Endpreis "stets" und damit bei jeder Preisangabe anzugeben sei, entspreche nicht zwingend dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser liege darin, dass Kunden in der Lage sein sollen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Die Bestimmung solle daher Information und Transparenz gewährleisten und somit dem Schutz des Kunden dienen. Davon ausgehend könne das Merkmal "stets" auch dahingehend verstanden werden, dass Endpreisangaben überhaupt einmal erfolgen müssen, ohne zugleich einen bestimmten Zeitpunkt der Veröffentlichung zwingend festzulegen.
Außerdem sei es nach Überzeugung des BGH ungeklärt gewesen, in welcher Art und Weise der Endpreis für einen Flugdienst angegeben werden muss. Auch dazu habe die Vorschrift keine näheren Bestimmungen enthalten. Soweit das Kammergericht der Auffassung war, dass bereits bei der erstmaligen Angabe von Flugpreisen sowie immer, wenn eine Seite eine Preisangabe enthalte, der Endpreis anzugeben sei, hielt der BGH dieses Verständnis für zu eng. Zwar sei dies für den Kunden am effektivsten, um auf einen Blick möglichst viele Informationen zu erhalten. Der BGH gab aber zu bedenken, dass die Anforderungen an die Art und Weise der Preisdarstellung nicht losgelöst von der Form der Veröffentlichung betrachtet werden kann. Es lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass ein Preisvergleich für den Kunden im Rahmen der technischen Möglichkeit möglichst komfortabel ausgestaltet werden muss. Daher komme auch ein anderes Verständnis als das des Kammergerichts in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)