18.10.2024
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Dokument-Nr. 17509

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Beschluss18.09.2013BundesgerichtshofI ZR 29/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 47Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 47
  • GRUR 2013, 1247Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 1247
  • MMR 2014, 42Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 42
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss18.09.2013

BGH legt EuGH Frage nach Zeitpunkt sowie Art und Weise der Flugpreisangabe innerhalb eines Buchungssystems gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG vorFlugge­sell­schaft gab Flugpreis innerhalb des Buchungssystems ohne Bearbei­tungs­gebühr an

Eine Flugge­sell­schaft gab innerhalb des Buchungssystems den Flugpreis ohne die anfallende Bearbei­tungs­gebühr an. Dies wurde als mit dem Verbrau­cher­schutz nicht vereinbar angesehen. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) fragte aufgrund dessen beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach, wann und in welcher Art und Weise der Flugpreis innerhalb eines Buchungssystems gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG angegeben werden muss.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Homepage einer Flugge­sell­schaft konnte ein Kunde innerhalb eines fünf Schritte umfassenden Buchungssystems einen Flug buchen. Die Flugge­sell­schaft gab zwar im Rahmen der tabellarisch angezeigten Flugmög­lich­keiten einen Preis an. Dieser enthielt jedoch nicht eine möglicherweise anfallende Buchungsgebühr ("Service Charge"). Vielmehr wurde der Endpreis gesondert angegeben. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände hielt eine solche Preisangabe für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Landgericht und Kammergericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Kammergerichts habe die Flugpreisangabe innerhalb des Buchungssystems gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG verstoßen. Denn der zu zahlende Endpreis sei nach dieser Vorschrift "stets" auszuweisen. Sie sei daher eindeutig dahingehend zu verstehen, dass der Endpreis bei jeder Preisangabe anzugeben ist. Zudem müsse der Endpreis immer oder bei jeder Angabe von Preisen und daher bei einem mehrstufigen Buchungssystems bereits bei der erstmaligen Angabe von Flugpreisen und auf jeder Seite genannt werden, die Preisangaben enthalten. Da die Flugge­sell­schaft dem nicht nachgekommen sei, bejahte das Kammergericht den Unter­las­sungs­an­spruch. Gegen diese Entscheidung legte die Flugge­sell­schaft Revision ein.

BGH verlangt Vorab­ent­scheidung des EuGH über Auslegung der Verordnung

Der Bundes­ge­richtshof konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Denn er konnte einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG nicht eindeutig feststellen. Er setzte daher das Verfahren aus, um beim EuGH eine Vorab­ent­scheidung über die Auslegung der Vorschrift einzuholen.

Zeitpunkt der Angabe des Endpreises fraglich

Bei elektronischen Buchungs­systemen stelle sich die Frage, so der BGH weiter, zu welchem Zeitpunkt die Endpreise für Flugdienste auszuweisen sind. Die entschei­dungs­er­hebliche Unions­vor­schrift habe dazu seiner Einschätzung nach keine näheren Regelungen enthalten. Die Auffassung des Kammergerichts, dass der Endpreis "stets" und damit bei jeder Preisangabe anzugeben sei, entspreche nicht zwingend dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser liege darin, dass Kunden in der Lage sein sollen, die Preise verschiedener Luftfahrt­un­ter­nehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Die Bestimmung solle daher Information und Transparenz gewährleisten und somit dem Schutz des Kunden dienen. Davon ausgehend könne das Merkmal "stets" auch dahingehend verstanden werden, dass Endpreisangaben überhaupt einmal erfolgen müssen, ohne zugleich einen bestimmten Zeitpunkt der Veröf­fent­lichung zwingend festzulegen.

Art und Weise der Endpreisangabe ungeklärt

Außerdem sei es nach Überzeugung des BGH ungeklärt gewesen, in welcher Art und Weise der Endpreis für einen Flugdienst angegeben werden muss. Auch dazu habe die Vorschrift keine näheren Bestimmungen enthalten. Soweit das Kammergericht der Auffassung war, dass bereits bei der erstmaligen Angabe von Flugpreisen sowie immer, wenn eine Seite eine Preisangabe enthalte, der Endpreis anzugeben sei, hielt der BGH dieses Verständnis für zu eng. Zwar sei dies für den Kunden am effektivsten, um auf einen Blick möglichst viele Informationen zu erhalten. Der BGH gab aber zu bedenken, dass die Anforderungen an die Art und Weise der Preis­dar­stellung nicht losgelöst von der Form der Veröf­fent­lichung betrachtet werden kann. Es lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass ein Preisvergleich für den Kunden im Rahmen der technischen Möglichkeit möglichst komfortabel ausgestaltet werden muss. Daher komme auch ein anderes Verständnis als das des Kammergerichts in Betracht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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