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Dokument-Nr. 32041

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil01.08.2022

Unionsbürger haben auch ohne Einkünfte Anspruch auf KindergeldGewöhnlicher Aufenthalt als Voraussetzung für Anspruch auf Kindergeld

Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahme­mitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwer­b­s­tä­tigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht. Sofern er sich rechtmäßig aufhält, genießt er grundsätzlich Gleich­be­handlung mit den inländischen Staats­an­ge­hörigen, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Eine aus einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland stammende Unionsbürgerin klagt vor einem deutschen Gericht gegen die Ablehnung ihres Kinder­geldantrags für ihre drei Kinder durch die Familienkasse Niedersachsen- Bremen der Bundesagentur für Arbeit für die ersten drei Monate nach Begründung ihres Aufenthalts in Deutschland. Die Familienkasse war der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht die im Juli 2019 in Deutschland eingeführten Voraussetzungen erfülle, um als Unionsbürgerin Kindergeld während der ersten drei Monate beanspruchen zu können, weil sie in dieser Zeit keine „inländischen Einkünfte“ bezogen habe. Mit diesem Erfordernis zielte der deutsche Gesetzgeber darauf ab, einen Zustrom von Staats­an­ge­hörigen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden, der zu einer unangemessenen Inanspruchnahme des deutschen Systems der sozialen Sicherheit führen könne. Dieses Erfordernis gilt dagegen nicht für deutsche Staats­an­ge­hörige, die von einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren. Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese unter­schiedliche Behandlung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Unionsbürger steht bei rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Kindergeld zu

Der EuGH hat entschieden, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Perso­na­l­aus­weises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, solange er und seine Familien­an­ge­hörigen die Sozia­l­hil­fe­leis­tungen des Aufnah­me­mit­glied­staats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist ihr Aufenthalt grundsätzlich rechtmäßig. Während dieser Zeit genießen die Unionsbürger vorbehaltlich vom Unions­ge­setzgeber ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen die gleiche Behandlung wie Inländer.

Kindergeld stellt aber keine Sozia­l­hil­fe­leistung im Sinne dieser Ausnah­me­be­stimmung dar

Der Aufnah­me­mit­gliedstaat kann zwar gemäß einer im Unionsrecht zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnah­me­be­stimmung einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts eine Sozia­l­hil­fe­leistung verweigern. Das in Rede stehende Kindergeld stellt aber keine Sozia­l­hil­fe­leistung im Sinne dieser Ausnah­me­be­stimmung dar. Es wird nämlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebens­un­terhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten. Da hinsichtlich solcher Famili­en­leis­tungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleich­be­handlung von Inländern und Staats­an­ge­hörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist, steht das Unionsrecht der vom deutschen Gesetzgeber eingeführten Ungleich­be­handlung entgegen.

Voraussetzung ist aber gewöhnlicher Aufenthalt im Aufnah­me­mit­gliedstaat

Auf die Gleich­be­handlung kann sich der betreffende Unionsbürger allerdings nur berufen, wenn er während der fraglichen ersten drei Monate tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Aufnah­me­mit­gliedstaat begründet hat. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genügt insoweit nicht. Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in den Aufnah­me­mit­gliedstaat impliziert, dass die betreffende Person den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dort tatsächlich den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Leben­s­in­teressen zu errichten, und nachweist, dass ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hinreichend dauerhaft ist, um sie von einem vorübergehenden Aufenthalt zu unterscheiden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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