24.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil03.12.2009

EuGH erklärt Verordnung zum Einfrieren von Geldern terro­ris­mus­ver­dächtiger Personen für nichtigGrundrecht auf Achtung des Eigentums nicht ausreichend beachtet

Die Verordnung des Rates, mit der die Gelder von zwei terro­ris­mus­ver­dächtigen libyschen und tunesischen Staats­an­ge­hörigen eingefroren worden waren, ist vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Fassung vor Oktober 2009 für nichtig erklärt worden.

Der im Vereinigten Königreich wohnhafte libysche Staats­an­ge­hörige Faraj Hassan und der in Irland wohnhafte tunesische Staats­an­ge­hörige Chafiq Ayadi sind vom Sankti­o­ns­aus­schuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen als mit Osama bin Laden, Al-Qaida und den Taliban in Verbindung stehend bezeichnet worden. Nach einer Reihe von Resolutionen des Sicherheitsrats müssen alle Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, die Gelder und sonstigen finanziellen Vermögenswerte einfrieren, die der direkten oder indirekten Kontrolle dieser Personen oder Organisationen unterstehen.

Erlass einer Verordnung mit Anordnung zum Einfrieren von Geldern terro­ris­mus­ver­dächtiger Personen und Organisationen

Zur Umsetzung dieser Resolution in der Europäischen Gemeinschaft erließ der Rat eine Verordnung, mit der das Einfrieren der Gelder und sonstigen wirtschaft­lichen Ressourcen der in einer Liste im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen angeordnet wurde. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert, um den Änderungen der vom Sankti­o­ns­aus­schuss, einem Organ des Sicherheitsrats, erstellten konsolidierten Liste Rechnung zu tragen. Die Namen von Herrn Ayadi und Herrn Hassan wurden am 19. Oktober 2001 bzw. am 12. November 2004 der konsolidierten Liste hinzugefügt und anschließend in die Liste der Gemein­schafts­ver­ordnung übernommen.

Eingereichte Nichtig­keitsklage abgewiesen

Die von Herrn Hassan und Herrn Ayadi beim Gericht erster Instanz eingereichten Nichtig­keits­klagen wurden am 12. Juli 2006 abgewiesen. Dabei stützte sich das Gericht vor allem auf die Urteile Yusuf und Kadi, in denen es u. a. entschieden hatte, dass die Gemein­schafts­ge­richte grundsätzlich für die Prüfung der Gültigkeit der fraglichen Verordnung (mit Ausnahme einiger im Völkerrecht als ius cogens anerkannter zwingender Grundrechte) nicht zuständig seien, da die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut der Charta der Vereinten Nationen, eines völker­recht­lichen Abkommens, das Vorrang vor dem Gemein­schaftsrecht habe, den Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen müssten.

Im September 2006 haben Herr Hassan und Herr Ayadi beim Gerichtshof gegen diese Urteile Rechtsmittel eingelegt.

Verordnung wegen Verstoß gegen die Grundrechte für nichtig erklärt

Parallel dazu entschied der Gerichtshof im September 2008 über die Rechtsmittel gegen die Urteile Yusuf und Kadi des Gerichts (Urteil Kadi des Gerichtshofs). Nach der Feststellung, dass die Gemein­schafts­ge­richte für die Überprüfung der Maßnahmen zuständig sind, die die Gemeinschaft zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen hat, hob er die Urteile des Gerichts auf. Des Weiteren erklärte der Gerichtshof die Verordnung, mit der die Gelder eingefroren worden waren, für nichtig, weil diese Verordnung seiner Auffassung nach unter Verstoß gegen die Grundrechte der fraglichen Personen erlassen worden war, erhielt jedoch die Wirkungen der Verordnung für drei Monate aufrecht, um es dem Rat zu ermöglichen, die festgestellten Verstöße zu heilen.

Kommission erlässt neue Verordnung

Am 13. Oktober 2009 erließ die Kommission eine neue Verordnung, mit der die Verordnung zum Einfrieren von Geldern geändert und die Beschlüsse über die Aufnahme von Herrn Hassan und Herrn Ayadi in die Liste der Personen, deren Gelder eingefroren werden, durch neue Beschlüsse ersetzt wurden, die ihre Aufnahme bestätigen. Ihren Erwägungs­gründen zufolge erließ die Kommission diese Verordnung im Licht des Urteils Kadi des Gerichtshofs, nachdem sie Herrn Hassan und Herrn Ayadi die vom Sankti­o­ns­aus­schuss angegebenen Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt und deren hierzu abgegebene Stellungnahmen geprüft hatte. Die Verordnung, die am 15. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, gilt rückwirkend ab der ursprünglichen Aufnahme von Herrn Hassan und Herrn Ayadi in die Liste. Diese Verordnung wird in der vorliegenden Rechtssache nicht angefochten.

Rechtsmittel durch Nichti­g­er­klärung der Verordnung nicht gegenstandslos geworden

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist der Erlass der Verordnung von 2009 nicht gleichbedeutend mit einer schlichten Nichti­g­er­klärung der streitigen Verordnung. Daraus folgt, dass die Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden sind und der Gerichtshof über sie zu entscheiden hat.

In der Sache stellt der Gerichtshof fest, dass die angefochtenen Urteile, soweit sie auf denselben Rechts­grundlagen wie die vom Gerichtshof aufgehobenen Urteile Yusuf und Kadi des Gerichts beruhen, mit demselben Rechtsfehler behaftet und folglich aufzuheben sind.

Anspruch auf rechtliches Gehör, Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle und Grundrecht auf Achtung des Eigentums wurden missachtet

Des Weiteren weist der Gerichtshof darauf hin, dass die konkreten Umstände, die zur Aufnahme der Namen von Herrn Hassan und Herrn Ayadi in die Liste der Personen, deren Gelder eingefroren werden, geführt haben, die gleichen sind wie die im Fall von Herrn Kadi. Die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Kadi, dass die Vertei­di­gungs­rechte, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle, sowie das Grundrecht auf Achtung des Eigentums nicht beachtet wurden, gilt somit auch für die vorliegenden Rechtssachen.

Verordnung in ihrer Fassung vor Erlass der Verordnung von 2009 für nichtig erklärt

Unter diesen Umständen erklärt der Gerichtshof die Verordnung des Rates in ihrer Fassung vor Erlass der Verordnung von 2009 für nichtig, soweit durch sie die Gelder von Herrn Hassan und Herrn Ayadi eingefroren worden sind.

Quelle: ra-online, EuGH

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