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Dokument-Nr. 20374

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Urteil18.12.2014Gerichtshof der Europäischen UnionC-364/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2015, 156Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2015, Seite: 156
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil18.12.2014

Unbefruchtete Eizellen, die sich nicht zum Menschen entwickeln können, sind nicht als "menschlicher Embryo" einzustufenEuGH definiert Begriff des "menschlichen Embryos" für Verwendung von Eizellen zu patentfähigen industriellen oder kommerziellen Zwecken

Ein Organismus, der sich nicht zu einem Menschen entwickeln kann, ist kein menschlicher Embryo im Sinne der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotech­no­lo­gischer Erfindungen. Daher ist die Verwendung eines solchen Organismus zu industriellen oder kommerziellen Zwecken grundsätzlich patentierbar. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotech­no­lo­gischer Erfindungen* sieht vor, dass die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken nicht patentierbar ist. Nach dem Urteil "Brüstle" des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2011 umfasst der Begriff "menschlicher Embryo" unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthe­no­ge­nese** zur Teilung und Weiter­ent­wicklung angeregt worden sind, da solche Eizellen wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo geeignet sind, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.

Nationales Gericht erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH Definition eines "menschlichen Embryos"

Der High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) ist mit einem Rechtsstreit zwischen der International Stem Cell Corporation (ISCO) und dem britischen Patentamt befasst worden, in dem es um die Paten­tier­barkeit von Verfahren zur Verwendung von menschlichen Eizellen geht, die im Wege der Parthenogenese aktiviert worden sind. Er fragt den Gerichtshof, ob sich der Begriff "menschlicher Embryo" in der Auslegung durch das Urteil "Brüstle" auf Organismen beschränke, die geeignet seien, den Entwick­lungs­prozess in Gang zu setzen, der zur Entstehung eines Menschen führe. Er führt hierzu aus, nach dem gegenwärtigen Stand der wissen­schaft­lichen Erkenntnisse könnten sich Organismen wie die, die Gegenstand der Paten­t­an­mel­dungen seien, in keinem Fall zu einem Menschen entwickeln.

Unbefruchtete menschliche Eizelle muss zur Einstufung als "menschlicher Embryo" zwingend Fähigkeit zur Entwicklung zum Menschen besitzen

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass eine unbefruchtete menschliche Eizelle, um als "menschlicher Embryo" eingestuft werden zu können, zwingend die inhärente Fähigkeit haben muss, sich zu einem Menschen zu entwickeln. Infolgedessen reicht die bloße Tatsache, dass eine menschliche Eizelle, die im Wege der Parthenogenese aktiviert worden ist, einen Entwick­lungs­prozess beginnt, nicht aus, um sie als "menschlichen Embryo" betrachten zu können. Hätte eine solche Eizelle hingegen die inhärente Fähigkeit, sich zu einem Menschen zu entwickeln, müsste sie in jedem Stadium ihrer Entwicklung wie eine befruchtete menschliche Eizelle behandelt werden. Insoweit muss das britische Gericht prüfen, ob die Organismen, die Gegenstand der Anmeldungen von ISCO sind, im Licht der von der internationalen medizinischen Wissenschaft als hinreichend erprobt und anerkannt angesehenen Kenntnisse die inhärente Fähigkeit haben, sich zu einem Menschen zu entwickeln.

Erläuterungen

* Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotech­no­lo­gischer Erfindungen (ABl. L 213, S. 13).

** Die Parthenogenese besteht aus der durch eine Reihe chemischer und elektrischer Techniken eingeleiteten Aktivierung einer Oozyte ohne Spermien; der dadurch entstehende Organismus wird als "Parthenote" bezeichnet.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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