14.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil30.06.2011

EuGH zum Monopol für online angebotene PferdewettenMonopol für Pferdewetten zur Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren mitunter gerechtfertigt

Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein, wenn mit ihm das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird. Die Beein­träch­tigung der Dienstleistungs­freiheit, die ein solches Monopol darstellt, ist in Bezug auf sämtliche Vertriebskanäle für diese Wetten zu beurteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Eine französische Regelung überträgt dem Groupement d’intérêt économique Pari Mutuel Urbain (PMU) ein Monopol für die Verwaltung von Wetten außerhalb von Rennplätzen. Im Juli 2005 beantragte die Zeturf Ltd, eine Gesellschaft maltesischen Rechts, die Pferdewetten im Internet anbietet, bei den französischen Behörden die Aufhebung dieser Regelung. Zeturf verfügt über eine Zulassung der maltesischen Regulie­rungs­behörde für Glücksspiele und bietet auf ihrer Website u. a. Wetten auf französische Pferderennen an.

Frage an den EuGH, ob Beein­träch­tigung der Dienst­leis­tungs­freiheit gerechtfertigt ist

Der mit dem Rechtsstreit befasste französische Conseil d’État fragt den Gerichtshof, ob diese Beein­träch­tigung des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs, die die französische Regelung für Pferdewetten darstellt, gerechtfertigt ist. Es geht auch um die Frage, ob die Beein­träch­tigung der Dienstleistungsfreiheit nur unter dem Blickwinkel der Beschränkungen der online angebotenen Pferdewetten zu beurteilen ist oder ob der gesamte Sektor der Pferdewetten in die Betrachtung einzubeziehen ist, unabhängig von der Form, in der die Wetten den Spielern angeboten werden und ihnen zugänglich sind.

Schutzniveau bzgl. Glücksspiele steht grundsätzlich jedem Mitgliedstaat frei

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof erneut darauf hin, das es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anerkannt hat, kann ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, annehmen, dass nur die Gewährung exklusiver Rechte an eine einzige Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die mit dem Glückss­piel­sektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksam zu verfolgen.

In diesem Zusammenhang gibt der Gerichtshof zwei Klarstellungen in Bezug auf die Prüfung der mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele und die Kontrolle, die die staatlichen Behörden tatsächlich über den PMU ausüben.

Zwei Ziele der französischen Regelung: Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche und Schutz der Sozialordnung

In Bezug auf die verfolgten Ziele führt der Gerichtshof aus, dass nach den ihm vorliegenden Informationen mit der französischen Regelung hauptsächlich zwei Ziele verfolgt werden: zum einen die Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche im Pferde­wet­ten­sektor und zum anderen der Schutz der Sozialordnung im Hinblick auf die Folgen des Glücksspiels für den Einzelnen und die Gesellschaft. Diese Ziele können grundsätzlich als Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienst­leis­tungs­freiheit im Bereich der Glücksspiele dienen. Eine so einschränkende Maßnahme wie ein Monopol kann gleichwohl nur zur Gewährleistung eines besonders hohen Schutzniveaus in Bezug auf diese Ziele gerechtfertigt sein. Das nationale Gericht wird somit zu prüfen haben, ob die nationalen Behörden zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich bestrebt waren, ein solches besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, und ob die Einführung eines Monopols im Hinblick auf dieses angestrebte Schutzniveau tatsächlich erforderlich war.

Hoher Grad an staatlicher Kontrolle in Frankreich

In Bezug auf die Kontrolle der Tätigkeit des PMU führt der Gerichtshof aus, dass in Frankreich offenbar ein besonders hoher Grad an staatlicher Kontrolle über die Veranstaltung von Pferdewetten besteht. Der Staat übt nämlich eine unmittelbare Kontrolle über die Funktionsweise des alleinigen Anbieters, die Organisation von Veranstaltungen, auf die Wetten abgeschlossen werden, die zulässigen Arten von Wetten und ihre Vertriebskanäle einschließlich des Verhältnisses von Gewinnen und Einsätzen sowie den Ablauf und die Überwachung der reglementierten Tätigkeiten aus.

Nationale Regelung nur bei kohärenter und systematischer Verfol­gungsweise geeignet

Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels - Bekämpfung von Betrug und Kriminalität sowie Schutz der Sozialordnung - zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Das nationale Gericht hat daher insbesondere im Licht der Entwicklung des Glückss­piel­markts in Frankreich zu prüfen, ob die staatlichen Kontrollen, denen die Tätigkeit des PMU grundsätzlich unterliegt, wirksam durchgeführt und damit die Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, die mit der Errichtung der Ausschließ­lich­keits­re­gelung zugunsten des PMU angestrebt werden.

Markt für Pferdewetten in Gesamtheit zu betrachten – auch Pferdewetten im Internet

Zur Frage, ob der Markt für online angebotene Pferdewetten vom gesamten Sektor der Pferdewetten getrennt zu betrachten ist, verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach das Internet lediglich ein Vertriebskanal für Glücksspiele ist. Der Markt für Pferdewetten sollte daher grundsätzlich in seiner Gesamtheit betrachtet werden, unabhängig davon, ob die fraglichen Wetten über die traditionellen Kanäle, d. h. physische Annahmestellen, oder über das Internet angeboten werden. Eine Beschränkung der Tätigkeit der Wettannahme sollte daher unabhängig davon geprüft werden, auf welchem Wege die Wetten abgeschlossen werden.

EuGH: Glücksspiele im Internet bedeuten für Verbraucher u. a. größere Gefahren zur Entwicklung von Spielsucht

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits auf gewisse Besonderheiten des Anbietens von Glücksspielen über das Internet hingewiesen. Er hat insbesondere ausgeführt, dass über das Internet angebotene Glücksspiele, verglichen mit den herkömmlichen Glückss­piel­märkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich bergen, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden. Desgleichen stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können.

Sämtliche Vertriebskanäle für Wetten müssen berücksichtigt werden

Folglich stellt der Gerichtshof fest, dass die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Beein­träch­tigung der Dienst­leis­tungs­freiheit durch ein System, das für die Veranstaltung von Pferdewetten eine Ausschließ­lich­keits­re­gelung vorsieht, sämtliche Vertriebskanäle für diese Wetten zu berücksichtigen haben, es sei denn, die Nutzung des Internets führt dazu, dass die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren über diejenigen hinaus verstärkt werden, die mit den über traditionelle Kanäle vertriebenen Spielen einhergehen.

Im Fall einer nationalen Regelung, wie sie zur für den Sachverhalt maßgeblichen Zeit galt, die gleichermaßen für online angebotene Wetten wie für Wetten gilt, die über traditionelle Vertriebskanäle angeboten werden, und für die der nationale Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Vertrie­bs­kanälen nicht für erforderlich gehalten hat, ist die Beein­träch­tigung der Dienst­leis­tungs­freiheit unter dem Blickwinkel der Beein­träch­ti­gungen zu beurteilen, die den gesamten Sektor der Pferdewetten treffen.

Quelle: Gerichtshof der europäischen Union/ra-online

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