18.10.2024
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Dokument-Nr. 22819

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Urteil17.03.2016Gerichtshof der Europäischen UnionC-145/15, C-146/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2016, 123Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 123
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ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil17.03.2016

EuGH: Nationale Stellen nach der Fluggast­rechte­verordnung nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Ausgleichs­zah­lungen verpflichtetWirksamer Rechtsschutz aufgrund Geltendmachung der Ausgleichs­ansprüche vor nationalen Gerichten

Macht ein Fluggast aufgrund einer Flugan­nul­lierung oder einer Flugverspätung Ausgleichs­zah­lungen gegenüber der Flugge­sell­schaft geltend, so kann er sich dazu an die zuständige nationale Stelle im Sinne von Art. 16 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) wenden. Diese Stelle ist nach der Verordnung aber nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Durchsetzung des Ausgleichs­an­spruchs zu ergreifen. Vielmehr wird der Rechtsschutz über die nationalen Gerichte gewährleistet. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.

Ausgangspunkt für das Verfahren war zum einen die Annullierung eines Fluges von Amsterdam nach Casablanca im April 2011 und zum anderen die Verspätung eines Fluges von Curacao nach Amsterdam im Dezember 2009. In beiden Fällen wandten sich die betroffenen Fluggäste zur Durchsetzung ihrer Ausgleichs­ansprüche zunächst an den nieder­län­dischen Staatssekretär für Infrastruktur und Umwelt. Bei diesem handelte es sich um die nationale Stelle im Sinne von Art. 16 FluggastVO, die für die Durchsetzung der FluggastVO zuständig ist. Da sich der Staatssekretär weigerte Maßnahmen zu ergreifen, um die verant­wort­lichen zwei Flugge­sell­schaften zu verpflichten, Ausgleichs­zah­lungen zu leisten, erhoben die betroffenen Fluggäste gegen den Staatssekretär Klage. Innerhalb dieser Verfahren stellte sich die Frage, ob die nationale Stelle überhaupt verpflichtet sei, Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausgleichs­ansprüche von Fluggästen zu ergreifen. Die Verfahren wurden daher ausgesetzt, um die Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union beantworten zu lassen.

Keine Pflicht der nationalen Stellen zur Durchsetzung von Ausgleichs­ansprüchen

Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei Art. 16 FluggastVO so zu verstehen, dass die nationalen Stellen nicht verpflichtet seien, Durch­set­zungs­maß­nahmen gegen Flugge­sell­schaften zu erlassen, um sie dazu anzuhalten, die dem Fluggast nach der Verordnung zu stehende Ausgleichsleistung zu zahlen. Zwar solle durch die Verordnung ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und damit der Verbrau­cher­schutz sichergestellt werden. Ein wirksamer Rechtsschutz werde aber durch die nationalen Gerichte gewährleistet. Vor diesen können Ausgleichs­ansprüche geltend gemacht werden.

Mitglieds­s­taaten können Durch­set­zungs­pflicht regeln

Der Gerichtshof verwies weiterhin jedoch darauf, dass es den Mitglieds­s­taaten zu stehe, die nationale Stelle als Ausgleich für einen unzureichenden Schutzes der Fluggastrechte zu ermächtigen, Maßnahmen auf individuelle Beschwerden hin zu ergreifen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)

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