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- Bundespatentgericht gibt privaten Konkurrenten Recht - „Post“ ist keine geschützte WortmarkeBundespatentgericht, Beschluss11.04.2007, 26 W (pat) 24/06; 26 W (pat) 25/06; 26 W (pat) 26/06; 26 W (pat) 27/06; 26 W (pat) 28/06; 26 W (pat) 29/06
- Keine Eintragung des Begriffs "Valentin" ins MarkenregisterBundespatentgericht, Urteil15.12.2011, 25 W (pat) 44/11
Bundespatentgericht Urteil25.04.2012
Eintragung des Namens „Robert Enke“ als Wortmarke zulässigEintragung von Personennamen nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig
Die Ehefrau des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke darf den Namen ihres Mannes als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Dies entschied das Bundespatentgericht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke den Namen ihres Mannes als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Dort wurde die Anmeldung der Wortmarke „Robert Enke“ als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (u. a. bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Druckereierzeugnisse) könnten sich thematisch mit dem am 10. November 2009 verstorbenen Fußballtorwart Robert Enke befassen. Dieser sei als Person der Zeitgeschichte einem breiten - auch nicht fußballinteressierten - Publikum bekannt. Es fehle für die Eintragung als Marke deshalb am - für das Publikum erkennbaren - Hinweis auf die Herkunft der Waren.
Bundespatengericht bejaht Zulässigkeit der Eintragung des Namens als Wortmarke
Die dagegen von Frau Enke eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Die Eintragung von Personennamen ist nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Namen berühmter und bekannter Personen. Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig seien. Beschreibend könne „Robert Enke“ allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Markenschutz müsse jedoch auch für diese vorgenannten Waren und Dienstleistungen möglich sein. Schließlich könne nahezu jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben. Allein der Name sei jedoch noch keine Inhaltsangabe.
Für die Eintragung als Marke sei es ferner unerheblich, ob beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass der Namensträger bzw. sein Rechtsnachfolger mit dem Anbieter oder mit den Waren und Dienstleistungen in Beziehung stehe. Ob dies tatsächlich der Fall ist und ob die Benutzung einer Marke am Markt erlaubt ist, sei im Löschungsverfahren oder nach Wettbewerbsrecht zu prüfen.
Anmeldung von Namen stellt generell keinen Missbrauch im Sinne des Markengesetzes dar
Unabhängig vom Recht der Ehefrau am Namen des verstorbenen Ehemannes könne die Anmeldung von Namen generell kein Missbrauch im Sinne des Markengesetzes sein. Der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte als „private Rechte“ werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft. Auch diese Bedenken bestünden jedoch bei der vorliegenden Anmeldung nicht. Der Name „Robert Enke“ werde weder in dem angemeldeten Zeichen in einen Kontext gestellt noch mit Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht, die das Andenken an diesen beeinträchtigen könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2012
Quelle: Bundespatentgericht/ra-online
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