18.10.2024
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Bundespatentgericht Urteil25.04.2012

Eintragung des Namens „Robert Enke“ als Wortmarke zulässigEintragung von Personennamen nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig

Die Ehefrau des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke darf den Namen ihres Mannes als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Dies entschied das Bunde­s­pa­tent­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke den Namen ihres Mannes als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Dort wurde die Anmeldung der Wortmarke „Robert Enke“ als nicht unter­schei­dungs­kräftig zurückgewiesen. Die angemeldeten Waren und Dienst­leis­tungen (u. a. bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Drucke­rei­er­zeugnisse) könnten sich thematisch mit dem am 10. November 2009 verstorbenen Fußballtorwart Robert Enke befassen. Dieser sei als Person der Zeitgeschichte einem breiten - auch nicht fußba­ll­in­ter­es­sierten - Publikum bekannt. Es fehle für die Eintragung als Marke deshalb am - für das Publikum erkennbaren - Hinweis auf die Herkunft der Waren.

Bunde­s­pa­ten­gericht bejaht Zulässigkeit der Eintragung des Namens als Wortmarke

Die dagegen von Frau Enke eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Die Eintragung von Personennamen ist nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Namen berühmter und bekannter Personen. Das Bunde­s­pa­tent­gericht hat entschieden, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unter­schei­dungs­kräftig seien. Beschreibend könne „Robert Enke“ allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Markenschutz müsse jedoch auch für diese vorgenannten Waren und Dienst­leis­tungen möglich sein. Schließlich könne nahezu jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben. Allein der Name sei jedoch noch keine Inhaltsangabe.

Für die Eintragung als Marke sei es ferner unerheblich, ob beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass der Namensträger bzw. sein Rechts­nach­folger mit dem Anbieter oder mit den Waren und Dienst­leis­tungen in Beziehung stehe. Ob dies tatsächlich der Fall ist und ob die Benutzung einer Marke am Markt erlaubt ist, sei im Löschungs­ver­fahren oder nach Wettbe­wer­bsrecht zu prüfen.

Anmeldung von Namen stellt generell keinen Missbrauch im Sinne des Markengesetzes dar

Unabhängig vom Recht der Ehefrau am Namen des verstorbenen Ehemannes könne die Anmeldung von Namen generell kein Missbrauch im Sinne des Markengesetzes sein. Der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persön­lich­keits­rechte als „private Rechte“ werde im Marken­ein­tra­gungs­ver­fahren nicht geprüft. Auch diese Bedenken bestünden jedoch bei der vorliegenden Anmeldung nicht. Der Name „Robert Enke“ werde weder in dem angemeldeten Zeichen in einen Kontext gestellt noch mit Waren und Dienst­leis­tungen in Verbindung gebracht, die das Andenken an diesen beeinträchtigen könnten.

Quelle: Bundespatentgericht/ra-online

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