21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 33700

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Bayerisches Verwaltungsgerichtshof Beschluss22.01.2024

Leinenzwang für Loisl und SchnipsiGroße Hunde in Gebieten mit Publi­kums­verkehr sind anzuleinen

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat den für zwei große Hunde aus dem Landkreis Günzburg angeordneten Leinenzwang bestätigt.

Der Kläger ist Halter zweier Hunde namens Loisl und Schnipsi. Mit Bescheiden aus dem Februar 2023 hat die Verwal­tungs­ge­mein­schaft als örtlich zuständige Sicher­heits­behörde für die beiden Hunde einen Leinenzwang angeordnet. Begründet wurde der Leinenzwang u.a. damit, dass die Hunde nach Aussagen mehrerer Betroffener frei herumlaufen würden. Die vom Kläger gegen den Leinenzwang erhobenen Klagen wurden vom Verwal­tungs­gericht Augsburg mit abgewiesen. Hiergegen stellte der Kläger beim BayVGH Anträge auf Zulassung der Berufung.

Allein die Größe der Hunde rechtfertigt den Zwang zum Anleinen

Der BayVGH hat die Anträge abgelehnt und die Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg bestätigt. Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, lägen nach Ansicht des BayVGH nicht vor. Es bestünden insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg. Der Einwand des Klägers, die Hunde seien ungefährlich, greife nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH gehe von freilaufenden großen Hunden auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publi­kums­verkehr in der Regel eine konkrete Gefahr für Eigentum und Gesundheit Dritter aus. Der Leinenzwang sei deshalb bereits allein wegen der Größe der Hunde gerechtfertigt.

Bereits einmaliges Beißen führt zum Leinenzwang für einen Hund

Grund für die Unterscheidung nach der Größe sei, dass es bei großen unangeleinten Hunden in Wohngebieten regelmäßig mit hinreichender Wahrschein­lichkeit zu unvor­her­ge­sehenen Reaktionen von Menschen oder Hunden und damit zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kommen könne. Der Feststellung, dass es sich hier um große Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 Zentimetern handele, habe der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Ein Einschreiten sei bei einem der Hunde auch deshalb geboten gewesen, weil es im November 2022 zu einem Beißvorfall gekommen sei. Bei beiden Hunden habe somit eine konkrete und nicht bloß abstrakte Gefahr für die Gesundheit Dritter vorgelegen. Durch die Beschlüsse des BayVGH werden die Urteile des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg rechtskräftig.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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