15.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 16236

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Beschluss01.06.1995Bayerisches Oberstes Landesgericht2Z BR 34/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1996, 266Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1996, Seite: 266
  • WuM 1995, 449Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1995, Seite: 449
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss01.06.1995

Wohnungs­ei­gentum: Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung einer unauffälligen MarkiseKeine Beein­träch­tigung des optischen Gesamteindrucks und des Lichteinfalls

Führt die Markise eines Wohnungs­ei­gen­tümers nicht zu einer Beein­träch­tigung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes und wird der Sonneneinfall eines Nachbarn nicht gestört, so besteht keine Verpflichtung diese zu entfernen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümerin einer Wohnung brachte ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf ihren Balkon eine Markise an. Die neben ihr wohnende Nachbarin hielt dies für unzulässig und verlangte die Beseitigung der Markise.

Anspruch auf Entfernung der Markise bestand nicht

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Nachbarin. Diese habe keinen Anspruch auf Entfernung der Markise gehabt (§§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG). Zwar stelle das Anbringen einer Markise eine bauliche Veränderung des gemein­schaft­lichen Eigentums dar und sei daher grundsätzlich zustim­mungs­pflichtig (§ 22 WEG). Die Einwilligung sei jedoch entbehrlich, wenn die Wohnungs­ei­gentümer durch die Veränderung keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erfahren. Dies sei hier der Fall gewesen.

Markise führte nicht zu einer Beein­träch­tigung

Zwar könne das Erschei­nungsbild eines Gebäudes durch eine Markise beeinträchtigt werden, so das Gericht weiter. Jedoch stelle eine Markise selbst in ausgezogenem Zustand nicht immer eine optische Beein­träch­tigung dar. Es komme vielmehr auf den Einzelfall an. Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine optische Beein­träch­tigung verneint. Denn die Markise war unauffällig unter dem überstehenden Dach angebracht und in eingefahrenem Zustand von außen kaum sichtbar. Selbst im ausgefahrenen Zustand sei der optische Gesamteindruck des Gebäudes angesichts der mit dunklem Holz auffällig verkleideten Balkone und der hellgrau-gelb-gestreiften Markise nicht beeinträchtigt gewesen. Die Sicht der Nachbarin wurde zudem nur unerheblich beeinträchtigt. Der Sonneneinfall wurde gar nicht gestört.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/WuM 1995, 449/rb)

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