Dokument-Nr. 16236
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- NJW-RR 1996, 266Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1996, Seite: 266
- WuM 1995, 449Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1995, Seite: 449
- Wohnungseigentumsrecht: Wohnungseigentümer nicht verpflichtet eine nicht von ihm angebrachte Balkonverglasung zu beseitigenBayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss04.12.1997, 2Z BR 123/97
- Wohnungseigentum: Nachbar muss Balkontrennwand nicht akzeptierenLandgericht Itzehoe, Urteil21.01.2008, 1 S (W) 1/07
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss01.06.1995
Wohnungseigentum: Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung einer unauffälligen MarkiseKeine Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks und des Lichteinfalls
Führt die Markise eines Wohnungseigentümers nicht zu einer Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes und wird der Sonneneinfall eines Nachbarn nicht gestört, so besteht keine Verpflichtung diese zu entfernen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümerin einer Wohnung brachte ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf ihren Balkon eine Markise an. Die neben ihr wohnende Nachbarin hielt dies für unzulässig und verlangte die Beseitigung der Markise.
Anspruch auf Entfernung der Markise bestand nicht
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Nachbarin. Diese habe keinen Anspruch auf Entfernung der Markise gehabt (§§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG). Zwar stelle das Anbringen einer Markise eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar und sei daher grundsätzlich zustimmungspflichtig (§ 22 WEG). Die Einwilligung sei jedoch entbehrlich, wenn die Wohnungseigentümer durch die Veränderung keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erfahren. Dies sei hier der Fall gewesen.
Markise führte nicht zu einer Beeinträchtigung
Zwar könne das Erscheinungsbild eines Gebäudes durch eine Markise beeinträchtigt werden, so das Gericht weiter. Jedoch stelle eine Markise selbst in ausgezogenem Zustand nicht immer eine optische Beeinträchtigung dar. Es komme vielmehr auf den Einzelfall an. Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine optische Beeinträchtigung verneint. Denn die Markise war unauffällig unter dem überstehenden Dach angebracht und in eingefahrenem Zustand von außen kaum sichtbar. Selbst im ausgefahrenen Zustand sei der optische Gesamteindruck des Gebäudes angesichts der mit dunklem Holz auffällig verkleideten Balkone und der hellgrau-gelb-gestreiften Markise nicht beeinträchtigt gewesen. Die Sicht der Nachbarin wurde zudem nur unerheblich beeinträchtigt. Der Sonneneinfall wurde gar nicht gestört.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/WuM 1995, 449/rb)
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